Informationen nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten
Verantwortliche/r (Fachbereich/Bereich/Abteilung, Anrede, Name, Funktion, Telefon, Email) | Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Amt für Soziales und Wohnen Telefon: 0228 - 77 48 25 E-Mail: sozialamtbonnde |
Datenschutzbeauftragte/r (Anrede, Name, Telefon, E-Mail; Postanschrift bei externer/-m DSB) | Bundesstadt Bonn |
Zweck/e der Datenverarbeitung (Nennung der Hauptaufgaben; z.B. Erteilung und Entzug von Fahrerlaubnissen) | Der Fachbereich „Wirtschaftliche Hilfen: Unterhaltsvorschussstelle“ des Amtes für Soziales und Wohnen verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Er ist zur wirtschaftlichen Erbringung von Geldleistungen verpflichtet. Dies sind insbesondere die Gewährung von Unterhaltsvorschuss und die entsprechende Beratung. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchsetzung des auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie ggf. zur Bearbeitung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger verarbeitet und ggf. zu Prüfzwecken durch den Bundesrechnungshof, die Landesrechnungshöfe ebenso verarbeitet. Beispiele für Erhebungs- und Übermittlungsanlässe beim Unterhaltsvorschuss a) Antragsteller(in): Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitzermittlung, Klärung des Aufenthaltsstatus, Vaterschaftsklärung), Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (wobei es ggf. auf die Verhältnisse beider Elternteile ankommt), anderer Sozialleistungsbezugb) Anderer Elternteil: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs (Feststellung der Leistungsfähigkeit durch Einkommens- und Vermögensermittlung) c) Berechtigtes Kind: Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, Feststellung anzurechnender Einkünfte (Schulbesuch, Einkommensermittlung) |
Wesentliche Rechtsgrundlage/n (sowohl materiell-rechtlich wie auch verfahrens- und datenschutzrechtlich) | Die Datenverarbeitung durch die Unterhaltsvorschussstelle oder eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e) in Verbindung mit Abs. 3 DSG-VO i.V.m. § 68 Nr. 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 67 Absatz 2 Satz 1, 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie §§ 1, 2, 4 bis 7 UVG. Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, kann die mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt. |
Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten (z.B. Vor- und Zuname, Anschrift) | Folgende Datenkategorien werden von der Unterhaltsvorschussstelle verarbeitet: Stammdaten inkl. Kontaktdaten: Aktenzeichen, Name und Vorname des berechtigten Kindes und beider Elternteile, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer (optional), E-Mail-Adresse (optional), Familienstand, Kindschaftsverhältnis, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung Daten zur Leistungsgewährung und zum Rückgriff: Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Angaben zur Unterbringung und zu Betreuungszeiten des Kindes, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. |
Empfänger und Kategorien von Empfängern der Daten (im Regelfall) | Die genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Unterhaltsvorschussstelle an folgende Dritte übermittelt werden: Andere Sozialleistungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Dritte wie z. B. kommunale Ämter, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium des Innern, Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, für den Bereich des Unterhaltsvorschuss zuständiges Landesministerium, ggf. Landesjugendamt, ggf. Landesverwaltungsamt, Insolvenzverwalter, Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Ausländerbehörden, Auftragsverarbeiter (z. B. Scandienstleister, IT-Dienstleister), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genehmigt wurden), bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Versicherungsunternehmen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch an öffentliche Stellen übermittelt werden wie z. B. Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter. |
Dauer der Speicherung und Aufbewahrungsfristen (aus rechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kassen-, Handels-, Steuerrecht oder KGSt-Empfehlungen) | Für Daten zur Inanspruchnahme von Geldleistungen nach dem UVG besteht eine Speicherfrist von vier Jahren für Antragsablehnungen und von sechs Jahren für Antragsbewilligungen jeweils nach Beendigung des Verfahrens zur Durchführung des UVG. Eine Beendigung des Verfahrens liegt vor, wenn keine Zahlung von Unterhaltsvorschuss mehr erfolgt und die Rückgriffsbearbeitung beim Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, abgeschlossen wurde (Grenze: Verjährung /Verwirkung). Innerhalb der vorstehend genannten Frist besteht kein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. |
Herkunft der Daten (möglichst genaue Quelle) | Die Unterhaltsvorschussstelle kann zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung nach dem UVG gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO i.V.m. §§ 67a ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 6 Abs. 2, 5 und 6 UVG unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können sein: Andere Sozialleistungsträger (z. Bsp. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung, Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit), Finanzämter, Gerichte, andere Dritte wie z. B. kommunale Ämter, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesamt für Finanzen, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörden, bei anderen Elternteilen: Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Versicherungsunternehmen, Maßnahme- und Bildungsträger. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z. B. Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter usw. |
Rechte der betroffenen Person (allgemeine Aufzählung, Voraussetzungen) | Betroffene Personen haben folgende Rechte, wenn die gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
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Zuständige Aufsichtsbehörde (Bezeichnung, Postanschrift, Telefon, E-Mail, Homepage) | Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Telefon 0211 – 384 24-0 |