Überblick
(Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht nach Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB)
Anlass und Voraussetzungen der Erklärung
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an die Strukturen des deutschen Rechts angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht unter anderem durch die Einbürgerung.
Im Einzelnen sind folgende Angleichungsmöglichkeiten gegeben:
- Sofern eine Person einen Namen führt, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname soll dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (zum Beispiel Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Bei Abgabe einer Angleichungserklärung können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser durch eine neuen Vornamen ersetzt werden.
Erstreckung der Namensführung
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung dieses Namens nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Die Angleichung von Namen an das deutsche Recht kann nur beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Daraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.