Überblick
Arbeiten in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr sind zum Schutz der Nachtruhe verboten. Voraussetzung für eine Einzelfallausnahme ist, dass die Arbeiten zur Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten sind.
Typische Beispiele für ein öffentliches Interesse sind Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern von Straßen- und Eisenbahnen. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten kann durch zeitlich bedingte Reparaturarbeiten an Produktionsanlagen vorliegen, wenn Arbeiten am Tage zu einem nachweisbaren erheblichen wirtschaftlichen Verlust führen würden.
Die Gründe für eine Ausnahme müssen gewichtig sein. Begründen Sie bitte, warum es keine technischen Alternativen gibt und warum die Arbeiten nicht zur Tageszeit durchgeführt werden können.
Planungsgründe oder Termindruck rechtfertigen grundsätzlich keine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit.