Überblick
In folgenden Fällen kann die Ordnungsbehörde die Zwangsstilllegung eines Fahrzeugs veranlassen:
- nicht gezahlte Versicherungsbeiträge/ Erlöschen des Versicherungsschutzes
- nicht gezahlte Kfz-Steuer
- mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs/ Verkehrsunsicherheit
- abgelaufene Hauptuntersuchung (HU)
- Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf den Erwerber*innen umgeschrieben.
Der Anordnung geht im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus.
Dafür müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen
- Zahlungsbestätigung (bei KFZ-Steuerrückständen),
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) oder
- Reparaturbericht, Bericht der Hauptuntersuchung, usw.
Fehlender Versicherungsschutz
Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie dafür maximal drei Tage Zeit.
Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per Ordnungsverfügung die Stilllegung des Fahrzeuges angeordnet. Sie dürfen dann das Fahrzeug mit Erhalt der Ordnungsverfügung nicht mehr bewegen. Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins/ der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Kennzeichen auswärtiger Fahrzeuge werden ebenfalls durch die Stadt Bonn entsiegelt, wenn die Aufforderung einer anderen Ordnungsbehörde dazu vorliegt (Amtshilfe).
Ist das amtliche Kennzeichen entsiegelt worden, dürfen Sie den Wagen für keine Fahrt mehr verwenden.