Überblick
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben und zumindest einer der Ehegatten deutsche Staatsangehörige beziehungsweise deutscher Staatsangehöriger ist (oder als heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer, Asylberechtigte oder Asylberechtiger, ausländischer Flüchtling oder Staatenlose beziehungsweise Staatenloser deutschem Recht unterliegt), besteht die Möglichkeit eine Nachbeurkundung der Heirat im deutschen Eheregister zu beantragen.
Für die Wirksamkeit der Ehe ist eine Nachbeurkundung nicht erforderlich, sondern jeweils die Einhaltung der Formvorschriften des Eheschließungsstaates. Diese weisen Sie regelmäßig durch eine staatliche Eheurkunde nach. Häufig wird auch eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Eheurkunde verlangt. Es wird empfohlen, sich vor der Eheschließung entsprechend zu erkundigen und diese gegebenenfalls vor Ort zu veranlassen, da spätere Überbeglaubigungen oft nur schwer zu erhalten sind.
Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte beim Standesamt seines Wohnsitzes.