Überblick
Grundsätzlich brauchen Sie für alle Arbeiten an und in Ihrem Baudenkmal eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz. Dabei ist es unerheblich, ob der bestehenden Zustand optisch oder substanziell verändert wird und gar keine Veränderung sichtbar wahrnehmbar ist. Dies gilt auch, wenn die geplante Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherstellen soll.
Beispielhafte Maßnahmen:
- Arbeiten an Dach und Fassade, einschließlich Gerüststellung
- Arbeiten an Fenstern und Türen
- Renovierungsarbeiten innen und außen
- Einbau, Erneuerung von technischen Anlagen
- Umbauten
Vorgehen
Erteilung einer Erlaubnis
Wenn Ihr Antrag mit den denkmalpflegerischen Zielen vereinbar ist, erteilt Ihnen die Untere Denkmalbehörde in Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) eine schriftliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz.
Wenn es die Umstände erfordern sollten, wird die Erlaubnis durch Nebenbestimmungen ergänzt. Die Nebenbestimmungen können Einzelheiten aus der Planung, die gegen den Denkmalschutz verstoßen, durch bestimmte Anweisungen ausgleichen. So ist es möglich, trotz eventueller kleiner Hindernisse eine Erlaubnis zu erteilen.
Wann und bei wem muss die denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt werden?
Die Erlaubnis muss unbedingt vor der Durchführung oder Beauftragung der geplanten Arbeiten beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich in Papierform mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen (siehe benötigte Unterlagen).
Bitte beachten Sie, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis eine gegebenenfalls andere erforderliche Genehmigung, zum Beispiel eine Baugenehmigung, nicht ersetzt. Umgekehrt wird im Falle eines Baugenehmigungsverfahrens die denkmalrechtliche Erlaubnis durch das Bauordnungsamt mit eingeholt.
Falls Sie im Laufe der Ausführung von dem genehmigten Vorhaben abweichen wollen, müssen Sie das unverzüglich mitteilen und das Gespräch mit der Unteren Denkmalbehörde suchen, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Beratungstermin mit uns zu vereinbaren. Nur so können wir die Anforderungen des Denkmalschutzes von Anfang an in die Planung und Ausführung Ihres Vorhabens mit einbeziehen und unnötige Planungskosten vermeiden.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zwei Jahre gültig und erlischt, wenn Sie nicht innerhalb dieser zwei Jahre mit der Maßnahme begonnen oder die Durchführung der Arbeiten für zwei Jahre unterbrochen haben. Wenn Sie eine Verzögerung des Baubeginns feststellen, benötigen Sie unbedingt eine Verlängerung der Erlaubnis. Die Verlängerung kann für weitere zwei Jahre erfolgen.
Was passiert, wenn Sie ohne Erlaubnis oder abweichend von einer Erlaubnis Arbeiten durchführen?
Wenn Sie die Arbeiten ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zur Erlaubnis durchführen, müssen Sie die Arbeiten auf unsere Aufforderung hin sofort einstellen (§ 27 Denkmalschutzgesetz). Die Untere Denkmalbehörde ist als Sonderordnungsbehörde zur Stilllegung von Baumaßnahmen berechtigt.
Wenn Sie die Arbeiten ohne eine Erlaubnis durchführen oder von der Erlaubnis abweichen, begehen Sie zudem eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250.000,00 Euro geahndet werden. Wenn Sie ein Denkmal ohne Erlaubnis beseitigen, droht Ihnen eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro (§ 41 Denkmalschutzgesetz). Zusätzlich können solche Verstöße mit einer Ordnungsverfügung geahndet werden, die Sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auffordert.
Beantragung über unser Serviceportal
Sie können über unser Serviceportal direkt online die Ausstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis beantragen. Den Link zu dieser Dienstleistung in unserem Serviceportal finden Sie unter "Formulare und Links".
Benötigte Dokumente
Alle Unterlagen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens gebraucht werden, sollen mit dem formlosen Antrag abgegeben werden. Solche Unterlagen können zum Beispiel Zeichnungen, Fotos, Angebote oder Leistungsbeschreibungen sein. Der Umfang der Unterlagen hängt von dem geplanten Vorhaben und der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals ab. Entscheidend ist, dass die Unterlagen das geplante Vorhaben nach Art und Umfang veranschaulichen.
Kosten
Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenfrei. Die denkmalspezifische Beratung (vor Ort, schriftlich oder telefonisch) ist für Sie kostenlos.
Kontakt
Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Eikemper | 0228 7739465 | denkmalbehoerdebonnde |
Frau Heitkötter | 0228 774486 | denkmalbehoerdebonnde |
- Kontakt
- Zeiten
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Kontakt
Zeiten
Persönliche Sprechzeiten der Unteren Denkmalbehörde sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ort
Untere Denkmalbehörde
Denkmal - Erlaubnisverfahren
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen
Organisationseinheiten
Name | E-Mail-Adresse |
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Untere Denkmalbehörde | denkmalbehoerdebonnde |