Inhalt anspringen

Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Denkmal - Bescheinigungsverfahren

Überblick

Eine Bescheinigung nach § 36 Denkmalschutzgesetz (ehemals § 40 Denkmalschutzgesetz) kann erteilt werden, wenn

  • es sich um ein eingetragenes oder vorläufig eingetragenes Denkmal handelt oder
  • das Gebäude in einem Denkmalbereich liegt und
  • eine denkmalrechtliche Erlaubnis vor Maßnahmenbeginn erteilt wurde,
  • eventuelle Auflagen aus der denkmalrechtlichen Erlaubnis eingehalten wurden und
  • die Maßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich war.

Entsprechend sind nicht alle Arbeiten an einem Baudenkmal steuerlich anerkennungsfähig. An die vom Landesministerium vorgegebenen Kriterien werden bei der Prüfung strenge Maßstäbe angelegt. Die Entscheidung hierüber trifft die Untere Denkmalbehörde.

Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes

Eine Maßnahme zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal kann bescheinigt werden, wenn dadurch die individuellen Merkmale, die die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen, erhalten bleiben. Es reicht nicht aus, wenn die Maßnahmen angemessen oder aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbar, aber nicht zwingend erforderlich sind.

Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung

Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung sind Maßnahmen, die zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Wohnverhältnisse erforderlich sind, wie zum Beispiel neue Heizungs- oder Sanitäranlagen.

Auch hier wird bei der Prüfung ein strenger Maßstab angelegt: So sind zum Beispiel Kosten, die der wirtschaftlichen Optimierung des Baudenkmals dienen (beispielsweise der erstmalige Ausbau des Dach- oder Souterraingeschosses), nicht anerkennungsfähig.

Generell nicht anerkennungsfähig sind:

  • neue Gebäudeteile oder Erweiterungen der nutzbaren Fläche, wie beispielsweise Anbauten, Balkone oder der Ausbau von Dach- oder Kellerräumen,
  • Schönheitsreparaturen,
  • wiederkehrende Gebühren, zum Beispiel für den Schornsteinfeger,
  • Kosten für sogenannte Luxusaufwendungen,
    Ausstattung wie z.B. Spiegel oder Leuchten,
  • in der Regel auch Kosten für Tiefgaragen, Garagen, Stellplätze oder Außenanlagen, sofern diese nicht explizit zu den denkmalwerten Bestandteilen gehören.