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Bundesstadt Bonn

Naturschutzgebiete

Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgt vorrangig zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Eine Unterschutzstellung kann jedoch auch in der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung eines Gebietes begründet sein.

Einen weiteren Grund stellt die Seltenheit, die besondere Eigenart oder auch die hervorragende Schönheit eines Gebietes dar. Ein Instrument zur Erfüllung dieser Ziele stellt die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten dar. Die gesetzlichen Grundlagen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) verankert.

Die Naturschutzgebiete auf dem Stadtgebiet Bonn sind in den drei rechtskräftigen Landschaftsplänen Siegmündung, Ennert und Kottenforst festgesetzt. Auf dem Gebiet der Stadt Bonn sind elf Naturschutzgebiete ausgewiesen.

Wie verhalte ich mich in Naturschutzgebieten? Was muss ich beachten?

Mit entsprechenden Hinweistafeln werden Besucher*innen auf Verhaltensregeln in Naturschutzgebieten hingewiesen.

Aufgrund der vielfältigen geologischen und klimatischen Bedingungen auf dem Gebiet der Stadt Bonn geben die Naturschutzgebiete einer überaus großen Zahl von Pflanzen- und Tierarten einen Lebensraum. Viele dieser Pflanzen- und Tierarten sind sehr selten und gefährdet.

Um die Erhaltung und die Entwicklung der Naturschutzgebiete zu sichern, ist es unter anderem verboten,

  • Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen und Wege sowie außerhalb von Park- beziehungsweise Stellplätzen zu betreten, zu befahren oder auf ihnen zu reiten,
  • Hunde unangeleint mit sich zu führen oder außerhalb von Wegen laufen zu lassen,
  • zu zelten, zu campen oder zu lagern,
  • Feuer zu entfachen (Lager- oder Grillfeuer),
  • Pflanzen oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,
  • wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Eier, Larven, Puppen oder andere Entwicklungsformen oder Nester zu entnehmen,
  • Müll zu hinterlassen,
  • Drohnen fliegen zu lassen.

Aus diesen Regeln ergibt sich, dass ebenso das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Naturschutzgebieten untersagt ist, auch wenn es kein explizites Feuerwerksverbot gibt. Feuerwerk stellt für Tiere eine enorme Stressbelastung dar und hinterlässt Müll. Mehr dazu finden Sie  hier.

Außerdem sind folgende Tätigkeiten und Maßnahmen in Naturschutzgebieten untersagt:

  • Errichten von baulichen Anlagen, Straßen, Wegen, Reitplätzen und –wegen oder sonstigen Verkehrsanlagen,
  • Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen oder Schildern, Symbolen oder Beschriftungen,
  • Verlegen, Errichten oder Ändern von oberirdischen oder unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art,
  • Anlegen oder Ändern von Zäunen oder anderen Einfriedungen aller Art, mit Ausnahme von ortsüblichen Weidezäunen und für den Forstbetrieb notwendigen Kulturzäunen;
  • Vornehmen von Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt oder der Geländegestalt.

Bedenken Sie bitte, dass Zuwiderhandlungen vor allem der Natur schaden, aber auch mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Bonn zur Verfügung.

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Untere Naturschutzbehörde