Der Artenschutz ist ein wichtiger Aspekt des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch artenschutzrechtliche Bestimmungen sind die meisten heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume und Zufluchtsstätten geschützt.
Besonders geschützte Tiere dürfen nicht gefangen und nicht getötet werden, ihre Nester, Eier oder Wohnstätten nicht zerstört beziehungsweise gestört werden. Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen führen, bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Das gilt zum Beispiel für die Entfernung von Hornissen- oder Schwalbennestern.
Nist- und Brutstättenschutz
Vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dieses Verbot dient dem Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten verschiedener Tierarten, vor allem der Vogelwelt.
Es dürfen nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Jahreszuwachses der Pflanzen durchgeführt werden. Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz können mit hohen Geldbußen geahndet werden.
In Naturschutzgebieten, in denen regelmäßig schützenswerte Tiere vorkommen, ist das Verlassen der Wege oder das Freilaufenlassen von Hunden unter anderem zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt verboten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Team der Unteren Naturschutzbehörde.
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