In Industrie- und Gewerbeanlagen ist der Umgang mit einer Vielzahl von umweltgefährdenden Stoffen oft unumgänglich. Diese Stoffe können die Beschaffenheit des Naturhaushalts - Wasser, Boden, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen - derart verändern, dass die Umwelt unmittelbar oder später gefährdet wird. Aber auch von luftseitigen Emissionen (Lärm, Schadstoffen, Licht, Wärme und Strahlungen) kann eine Umweltgefahr ausgehen.
Die Untere Umweltbehörde überwacht die Auswirkungen umweltrelevanter Anlagen auf die Umwelt.
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Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Entsprechende Antragsformulare und weitergehende Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie hier:
Nachtarbeit
Zum Schutz der Nachtruhe sind in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Arbeiten verboten. Voraussetzung für eine Einzelfallausnahme ist, dass die Arbeiten zur Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten sind.