1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232 (Öffnet in einem neuen Tab)) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“ (12.12.2019, DS 190114 (Öffnet in einem neuen Tab)). Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sollen auch Einwohner*innen, die nicht über Eigentum (z.B. eigenes Hausdach) verfügen und / oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, sich an der Energiewende aktiv beteiligen können und gleichzeitig – durch die Eigenproduktion von Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten vermindern können. Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
- Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte (Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine),
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
- Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen) zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z. B. durch BürgerEnergie-Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude)
- Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten (Balkonkraftwerken) beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
- Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung:
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades (statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung).
Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattelund Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° Dachneigung (Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen.
- Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung:
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese Förderung.
- Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten:
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen wurde:
a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PVAnlage.
b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren.
Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner.
- Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen:
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PVFreiflächenanlage).
Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PVAnlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohne Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen).
- Modul 9: Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung:
Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach §19, §21 Abs. 3 EEG sowie nach §42a EnWG) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach §42b EnWG) werden in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten des Gebäudes gefördert.
- Modul 10: Dachbegrünung & PV:
Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module.
- Modul 11: PVT-Kollektoren:
Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an Fassaden gefördert.
- Modul 12: Solarthermie:
Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt werden.
- Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“):
Stecker-Solargeräte am Balkon, auf Terrassen, an Fassaden und im Garten (jedoch nicht auf Gebäude- oder Garagendächern) werden gefördert, wenn die verwendeten Mikro-Wechselrichter die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) maximal zulässige Einspeiseleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) nicht überschreiten. Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz besteht zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Förderrichtlinie ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 600 Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE SteckerSolargeräte in Deutschland für eine höhere Einspeiseleistung (z.B. 800 Watt) zulassen, gilt diese neue Bagatellgrenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie. Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos: www.pvplug.de/standard (Öffnet in einem neuen Tab)). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwache Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, werden eine Kontingentierung und eine soziale Staffelung eingeführt.
Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis zum 31.12.2021 erfolgte.
3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im Stadtgebiet Bonn betrieben.
- 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.
- 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig.
- 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. Falls der Gesetzgeber den Wegfall der Anmeldepflicht beim Netzbetreiber beschließt, gilt dies unmittelbar auch für diese Richtlinie.
- 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn.
- 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen.
- 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechte, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten.
- 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
3.3 Nicht gefördert werden
- 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen (Altanlagen).
- 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8 (2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplatz-Neubauten ab 35 Stellplätzen).
- 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2021 installiert werden müssen.
- 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen.
- 3.3.5 Stecker-Solargeräte auf Gebäude- und Garagendächern. Für Gebäude- und Garagendächer wird stattdessen die Installation einer großen Photovoltaikanlage empfohlen, um die Solarpotenzialflächen voll zur Solarstromerzeugung zu nutzen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte, insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20% gegenüber einer Standardausführung entstanden sind.
4.3 Für Modul 13 ist für die Jahre 2023/24 insgesamt ein Kontingent von 1.000.000 € reserviert (Mindest- und Maximalkontingent).
Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt:
M1 | „Macht die Dächer voll“-Förderung Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion bestätigt (Vordruck) |
100 €/kWp |
M2 | Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten (Bestand) | 300 €/kWp |
M3 | Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau (Bestand) | 300 €/kWp Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende Zweckbindungsjahr |
M4 | Photovoltaik an Fassaden (Bestand) | 300 €/kWp |
M5 | Denkmalgerechte Photovoltaik | 200 €/kWp |
M6 | Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B. Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand | 200 €/kWp |
M7 | Dach-Gutachten „PV-ready“ für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012 abgeschlossen wurde | 80 % bis max. 1.000 € |
M8 | Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar-Überdachung, Solarzäune, Solarbäume) | 200 €/kWp |
M9 | Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach §19, §21 Abs. 3 EEG 2023 (bzw. EEG 2024) und §42a EnWG sowie für Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42b EnWG |
+ 10 € pro kWp und pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten → 1.000 € Bonus Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten → 15.000 € Bonus Beispiel 3: Bei 200 kWp für 2 Gewerbeeinheiten → 4.000 € Bonus |
M10 | Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik und mindestens extensiver Dachbegrünung | + 100 €/kWp |
M11 |
Kombinierte Nutzung von Solarthermie und Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und Fassaden Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe |
300 €/kWp + 1.000 € |
M12 | Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung (Bestand) auf Dächern und an Fassaden | 150 €/m2 Absorverfläche |
M13 |
Stecker-Photovoltaik-Geräte am Balkon, auf der Terrasse, an Fassaden und im Garten („Balkonkraftwerk“) Die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln vorgegebene Bagatellgrenze für die maximale Einspeiseleistung des MikroWechselrichters sind einzuhalten (derzeit 600 Watt, in Zukunft möglicherweise Anhebung auf z.B. 800 Watt). |
Soziale Staffelung a) Für Haus-/Wohnungs-Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte: 300 €/kW Einspeiseleistung, dabei max. 30 % des Rechnungspreises*. Beispiele:
b) Für in Bonn gemeldete Mieter*innen: 600 €/kW Einspeiseleistung, dabei max. 60 % des Rechnungspreises*. Beispiele:
c) Bei Vorlage des gültigen Bonn-Ausweis: 800 €/kW Einspeiseleistung, dabei max. 90 % des Rechnungspreises*. Beispiele:
* Der anzuerkennende Rechnungspreis beinhaltet Solarmodule, Mikro-Wechselrichter, Kabel, Stecker und ggf. Befestigungsmaterial, hingegen nicht die Versandkosten oder Extras wie z.B. Strommessgeräte. |
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.
5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen.
5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn ausgeschlossen.
5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h. genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
5.5 Eine Förderung von Anlagen, für die die Stadt Bonn aufgrund vorangegangener Entscheidung bereits eine Förderung nach dieser oder einer früheren PhotovoltaikFörderrichtlinie gewährt hat, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Inanspruchnahme der Förderung aus dem vorangegangenen Bescheid verzichtet wird oder der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vor dessen Unanfechtbarkeit zurückgenommen wird.
5.6 Stecker-Solargeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben werden.
6. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Das kumulierte Maximum darf 90 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle der Kumulierung verringert sich die städtische Förderung nach diesem Förderprogramm entsprechend. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
7. Hinweis auf Beratungsangebote
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (Öffnet in einem neuen Tab) (kostenlos) oder der Verbraucherzentrale NRW (Öffnet in einem neuen Tab) Beratungsstelle Bonn.
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach (Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen.
Solange die Stadt Bonn keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, insbesondere da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird daher empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird.
8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp, bei Fördermodul M1 inkl. Dachbelegungsplan (als PDF)
2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei SteckerSolargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen)
3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: www.marktstammdatenregister.de/MaStR (Öffnet in einem neuen Tab)
4. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen PV-Anlage - im Fall kombinierter Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein, dass Flächendoppelnutzung für PV und Dachbegrünung vorliegt
Ggf. zusätzlich:
5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1)
7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41)
8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG geförderten Mieterstrom-Anschluss
9. Bei Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (M9): Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Letztverbrauchern
10. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-, Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)
11. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag (bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung
12. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter die in Deutschland maximal zulässige Einspeiseleistung nicht überschreitet (falls nicht aus Angebot oder Rechnung hervorgehend); Bonn-Ausweis, falls die erhöhte Förderquote für finanzschwache Haushalte beantragt wird
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 11, 12 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der Absorberfläche in Quadratmetern
2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck)
3. Foto der Anlage
Ggf. zusätzlich:
4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer Solarthermie-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte.
8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche. Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern die – zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Fördermittel vorhanden sind.
8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail (an klimafoerderungbonnde) beantragt werden.
8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine Novellierung des Förderprogramms beschließt. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die vorangegangene Förderrichtlinie Solares Bonn vom 01.04.2023 außer Kraft.