Inhalt anspringen

Bundesstadt Bonn

Sorgerecht

Alleine oder gemeinsam: Wer hat die elterliche Sorge? Das Sorgerecht beinhaltet das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, die gesetzliche Vertretung des Kindes und die Vermögensverwaltung. Es betont heute mehr die Sorgepflichten der Eltern gegenüber dem Kind.

Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht durch die Eheschließung der Eltern vor der Geburt des Kindes. Eine gemeinsame Sorge tritt auch ein, wenn die Eltern nach der Geburt die Ehe schließen. Voraussetzung ist allerdings dann, dass der Kindesvater zuvor die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat.

Gemeinsame Sorge bei nicht verheirateten Eltern

Auch nicht verheiratete Eltern können ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie eine gemeinsame Wohnung haben oder nicht.

Das gemeinsame Sorgerecht erhalten Sie durch eine gemeinsame Sorgeerklärung. Diese ist vor der Geburt, nach der Geburt, oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt möglich und grundsätzlich zeitlich unbefristet. Sie darf nicht durch Bedingungen eingeschränkt sein. Sie muss öffentlich durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie oder eine*n Notar*in beurkundet werden.

Voraussetzungen sind die vorherige oder gleichzeitige Anerkennung der Vaterschaft und der gemeinsame Wille beider Eltern. Die Erklärung kann von keinem der Beteiligten widerrufen werden. Eine Änderung des Sorgerechts ist dann nur noch über das Familiengericht möglich.

Gemeinsames Sorgerecht ohne gemeinsame Wohnung

Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht, aber keine gemeinsame Wohnung, trifft die Person, bei der sich das Kind aufhält, alle Entscheidungen des täglichen Lebens. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (zum Beispiel die Wahl der Schulform, die Wahl des behandelnden Arztes oder ein Umzug an einen entfernt liegenden Ort) sind allerdings gemeinsam zu treffen.

Übrigens: Das gemeinsame Sorgerecht hat keinen Einfluss auf Unterhaltsansprüche des Kindes.

Alleinige Sorge

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wird keine Sorgeerklärung abgegeben, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Im Rechtsverkehr, zum Beispiel bei der Anlage eines Sparbuchs für das Kind, oder beim Antrag auf Kinderausweis, kann es erforderlich sein, hierüber einen Nachweis zu erbringen. Auf Antrag der Mutter erteilt das Jugendamt eine Bescheinigung, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.

Auch der Vater des Kindes kann auf Antrag die alleinige Sorge erhalten, entweder mit Zustimmung der Mutter oder wenn der Mutter das Sorgerecht gerichtlich entzogen wurde.

Ausstieg aus der gemeinsamen Sorge?

Sollten Sie im Laufe der Zeit feststellen, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht durchführbar ist, können Sie beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellen. Dieser muss allerdings gut begründet sein. Der andere Elternteil – und das Kind, wenn es das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat – müssen zustimmen.

Eine Zustimmung entfällt nur, wenn ernste Gründe bestehen, die objektiv feststellbar sind, zum Beispiel das Wohl des Kindes ist durch die gemeinsame Sorgeausübung gefährdet.

Sorgerecht nach der Scheidung

In der Regel bleibt nach einer Scheidung die gemeinsame Sorge für Kinder bestehen. Eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht gibt es nur dann, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt.

Ein Elternteil erhält nur dann das alleinige Sorgerecht, wenn es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, der andere Elternteil zustimmt und das Kind, sofern es das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht widerspricht.

Müssen getrennt lebende Eltern alles gemeinsam entscheiden?

Steht Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu und leben sie nicht getrennt, so müssen sie versuchen, sich in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen zu einigen.

Leben sie getrennt, so müssen sie das nur in den Fragen tun, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ein Alleinentscheidungsrecht.

Auch lesenswert