Das Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 verstärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt. Seither sollen die Träger der freien Jugendhilfe durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie garantieren, dass sie keine Person beschäftigen, die wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, müssen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Liste der konkreten Straftaten nach § 72a Abs. 1 SGB VIII
Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“
Die Broschüre „Kinderschutz aktiv gestalten“ beschreibt ausführlich die Hintergründe und erläutert das Vorgehen in Zusammenarbeit mit der Stadt Bonn. Ebenso erhalten Sie hier Informationen, für welche Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig ist.
Vorlagen als Arbeitshilfen für die freien Träger der Jugendhilfe
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