Überblick
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden im Gebiet der Stadt Bonn veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören:
- Tanzveranstaltungen
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
- Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- die Benutzung von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
b) an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jedermann zugänglichen Orten - Sex- und Erotikmessen
- die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen
- das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt
Vorgehen
Die Vergnügungssteuer wird als Pauschsteuer oder auf das Entgelt bzw. den Benutzeraufwand erhoben.
Pauschsteuer nach Veranstaltungsfläche und pro Veranstaltungstag
je angefangene 10 m² Veranstaltungsfläche
- Tanzveranstaltungen: 2,75 Euro
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art: 4,50 Euro
- Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen: 10 Euro
- Sex- und Erotikmessen: 4,50 Euro
- Vorführen von Filmen in Kinos, Film- und Videokabinen, wenn kein Entgelt erhoben wird: 3,25 Euro
Veranstaltungen solcher Art sind bis zum 15. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats schriftlich in Textform - gerne auch per E-Mail an steueramtbonnde - zu erklären. Im Einzelfall können abweichende Abgabefristen vereinbart werden.
Die Erklärung muss folgende Angaben beinhalten:
- Name und Anschrift der veranstaltenden Person
- Veranstaltungstag
- Veranstaltungsort
- Quadratmeteranzahl der Veranstaltungsfläche
Zur Veranstaltungsfläche gehören alle für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, der Ränge, Logen oder Wandelgänge, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
Pauschsteuer für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine pauschale Besteuerung nach der Stückzahl. Unterscheidungskriterium ist, ob der Apparat in einer Spielhalle oder an sonstigen Orten (zum Beispiel Schank- und Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins- oder Kantinenräumen) aufgestellt ist.
Die Steuersätze betragen je Apparat und Monat:
- in Spielhallen 50 Euro
- an sonstigen Orten 28 Euro
- für PCs in Spielhallen 30 Euro
Die erstmalige Aufstellung eines Apparates ist vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. des folgenden Kalendermonats dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn in Textform - gerne auch per E-Mail an steueramtbonnde - anzuzeigen.
Besteuerung nach dem Benutzeraufwand bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
Ab dem 01.01.2024 beträgt die Vergnügungssteuer für die Benutzung von Apparaten mit Geld- oder Sachgewinnmöglichkeit 20 % des Einspielergebnisses (Steuersatz von 18 % im Zeitraum 01.07.2015 bis zum 31.12.2023). Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- beziehungsweise Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die Einspielergebnisse sind bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe Formulare und Links) zu erklären.
Besteuerung nach Entgelten bei Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern
Die Steuer beträgt bei Filmveranstaltungen für das Vorführen von Filmen in Kinos, Film- und Videokabinen 27% des Entgeltes, bei Kinos abzüglich der hierin enthaltenen Beigaben, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgelts.
Die Vergnügungssteuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck anzumelden (siehe Formulare und Links) und bis zum 20. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats an die Stadtkasse der Bundesstadt Bonn zu entrichten.
Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt
Pauschsteuer nach Veranstaltungsfläche und pro Veranstaltungstag
Für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
- je angefangene 10 m² 4,00 Euro
Die Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage vor deren Beginn beim Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn unter Angabe der Quadratmeterfläche schriftlich in Textform anzuzeigen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen hat dies spätestens an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage zu erfolgen.
Pauschsteuer nach Veranstaltungstag
Für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Bars, Sauna, FKK-/Swingerclubs, Bordellen, Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen oder an sonstigen Orten beträgt die Steuer 6,00 Euro pro Veranstaltungstag für jede sich prostituierende Person unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen.
Die Pauschsteuer für die einzelnen Veranstaltungstage ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzumelden (siehe Formulare und Links) und bis zum 20. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats an die Stadtkasse Bonn zu entrichten.
Kontakt
Mitarbeitende
- Zeiten
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Zeiten
Telefonische Öffnungs- und Servicezeiten
- Montag und Donnerstag 8:00 bis 17:00 Uhr
- Dienstag und Freitag 8:00 bis 13:00 Uhr
- Mittwoch keine Öffnungs- und Servicezeiten
Persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Ort
Steuern
Vergnügungssteuer
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen
Organisationseinheiten
Formulare und Links
Links
- Vergnügungssteuersatzung
- Satzung über die Erhebung einer Steuer für die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt
- Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Geld- und SachgewinnmöglichkeitPDF-Datei1,05 MB
- Steueranmeldung für das Angebot sexueller Handlungen gegen EntgeltPDF-Datei839,19 kB
- Steueranmeldung für FilmveranstaltungenPDF-Datei706,13 kB
- Informationen nach Artikel 13 bzw. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten