Die Kosten für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis zu 25 Jahren erstattet. Voraussetzung ist, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Sollte in der Schule beziehungsweise der Kindertageseinrichtung kein Essen angeboten werden, kann eine Leistung nicht beansprucht werden.
Welche Unterlagen sind vorzulegen?
Die Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen gilt ab dem 1. August 2019 mit Ihrem Antrag auf Leistungen des Jobcenters oder der Sozialhilfe als beantragt. Gleiches gilt, wenn Sie die Ausstellung eines Bonn-Ausweises beantragt haben.
Empfänger und Empfängerinnen von Wohngeld und Kinderzuschlag müssen einen separaten Antrag bei der Servicestelle stellen. Bitte legen Sie den Bewilligungsbescheid über die Leistungen von Bildung und Teilhabe und/oder den Bonn-Ausweis frühestmöglich (spätestens zu Beginn des Gültigkeitszeitraumes) in der Schule oder Kindertageseinrichtung vor. Von dort aus wird dann alles Weitere veranlasst.