Hintergrund ist, dass die Kommunalaufsicht in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2024 die Verwaltung darüber informiert, dass sie nach derzeitiger Einschätzung Vorbehalte gegenüber einer Genehmigungsfähigkeit des Haushalts in der eingereichten Entwurfsversion sieht.
Demgegenüber geht die Verwaltung davon aus, dass ihr am 20. Juni eingebrachter Haushaltsplanentwurf rein formal den Anforderungen an einen genehmigungsfähigen Haushalt nach der aktuellen Gesetzeslage (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz vom 5. März 2024) entspricht.
Die Kämmerei bezieht sich dabei auf folgende gesetzliche Regelungen:
- Nutzung eines globalen Minderaufwands, bei dem unterstellt wird, dass zwei Prozent des geplanten Aufwands im Planjahr nicht ergebnisrelevant anfallen,
- Inanspruchnahme einer vorhandenen Ausgleichsrücklage und Inanspruchnahme von maximal fünf Prozent der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Haushaltsdefizits.
- Ein verbleibender Jahresfehlbetrag kann aufgrund des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetzes in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag des Jahres 2026 wird sich dann tatsächlich erst im Jahr 2029 auf die Eigenkapitalentwicklung auswirken.
Mit diesen Regelungen werden die Defizite zunächst „neutralisiert“ und ein nach alten Regelungen eigentlich nicht genehmigungsfähiger Haushalt als genehmigungsfähig ermöglicht. Hiervon ist die Verwaltung bei Einbringung des Haushaltsplanentwurfs ausgegangen, da das Land diese Regelung vor dem Hintergrund der dramatischen Haushaltssituation aller Kommunen in NRW beschlossen hat. Sowohl die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage als auch die Bildung des Verlustvortrages nach § 75 Absatz 4 GO NRW bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Daher hat sich die Kämmerei mit dem vorliegenden Haushaltsplan-Entwurf an die Kommunalaufsicht gewandt und um eine Einschätzung gebeten.
Die Bezirksregierung führt in ihrer Antwort aus: „Im Ergebnis ergeben sich nach derzeitiger Einschätzung Vorbehalte gegenüber einer Genehmigungsfähigkeit des Haushalts in der eingereichten Entwurfsversion. Der Zweck der im 3. NKFWG eingeräumten Möglichkeit des Verlustvortrages liegt nicht darin, Phasen hochdefizitärer Haushaltsplanung zu verlängern, um erlässliche Haushaltsschritte lediglich aufzuschieben.“
In ihrem Schreiben würdigt die Kommunalaufsicht ausdrücklich die gegenwärtigen Konsolidierungsbemühungen, die aber aus Sicht der Kommunalaufsicht noch nicht ausreichend seien. Wichtig wäre, eine aufgabenbezogene Priorisierung und damit Zurückstellung von Vorhaben. Die Bezirksregierung geht auch auf die erhebliche Verschuldung der Stadt und die Stellenplansituation ein. Aktuell, so die Bezirksregierung weiter, ließe sich keine Perspektive erkennen, wie der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich zukünftig erreicht werden soll.
Die Stadtkämmerei nimmt das Schreiben der Bezirksregierung zum Anlass, um mit dieser das weitere Vorgehen zu vereinbaren und die Rahmenbedingungen für die anstehenden Haushaltsberatungen zu klären.