Überblick
Mit der Änderung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) besteht seit dem 12.2.2017 die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.
An dieser Stelle finden Sie das Merkblatt des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) für das Abholen und Kremieren von toten Equiden sowie das Online-Formular zum Beantragen einer Ausnahmegenehmigung.