Überblick
Zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts (RPA) gehören auch die Korruptionsprävention sowie der Hinweisgeberschutz inklusive des Betriebs der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Um die Integrität in der Verwaltung - auch über korruptionsspezifische Aspekte hinaus - möglichst umfassend und nachhaltig sicherzustellen, sind die zentralen strategischen, konzeptionellen, operativen und revisorischen Kompetenzen in der „Stabsstelle Integrität und Hinweisgeberschutz“ gebündelt worden. Sie umfassen sowohl strukturelle Präventionsmaßnahmen (auf Basis systematischer Risikoanalysen), als auch die interne Ermittlungsarbeit in konkreten Verdachts- oder Hinweisgeberfällen, gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit externen Ermittlungsbehörden.
Die Stabsstelle ist berechtigt und verpflichtet, Hinweisen im Zusammenhang mit irregulären dienstlichen Handlungen in der Verwaltung unmittelbar nachzugehen. Ihre Zuständigkeit geht dabei über klassische Korruptionssachverhalte hinaus und umfasst ebenfalls die Aufklärung von Verstößen, die dem Anwendungsbereich nach dem HinSchG unterfallen (insbesondere Straftaten) sowie sonstige Regelverstöße jeder Art durch städtische Bedienstete.
Was genau ist Korruption und wie kann man sich für Integrität engagieren?
Fast jeder hat eine mehr oder weniger genaue Vorstellung davon, was „Korruption“ bedeutet. Dabei wird der Begriff häufig synonym zu dem der „Bestechung“ verstanden. In der Praxis reichen korruptionsrelevante Sachverhalte jedoch weit hierüber hinaus. Gleichwohl gibt es im deutschen Rechtssystem keine Legaldefinition.
Transparency International Deutschland bekämpft als international anerkannte Nichtregierungsorganisation Korruption weltweit und beschreibt sie als „Missbrauch öffentlich oder privatwirtschaftlich anvertrauter Macht- oder Einflussstellung zu privatem Nutzen“. Diese Definition setzt einen weit gefassten Rahmen, der über „klassische“ Korruptionsdelikte hinausgeht, und den sich die Stadt Bonn als langjähriges korporatives Mitglied bei Transparency International ebenfalls zu eigen gemacht hat. Es kann sich also im weiteren Sinne auch um Delikte wie Betrug, Untreue, Unterschlagung, Diebstahl etc. handeln, wenn sie in einem dienstlichen Kontext geschehen.
Transparency International (Öffnet in einem neuen Tab) arbeitet gemeinnützig und politisch unabhängig. Eine der Hauptaufgaben ist die Schaffung von Transparenz durch nachhaltige Zusammenarbeit von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins über die schädlichen Folgen von Korruption. Die Stadt Bonn wirbt dafür, diese Arbeit aktiv zu unterstützen!
Wie geht die Bundesstadt Bonn konkret mit Korruption um?
Die Stadtverwaltung vertritt bei korruptionsrelevanten Sachverhalten einen Null-Toleranz-Ansatz und geht Verdachtsmomenten konsequent bis zu einer abschließenden Aufklärung nach.
Damit Korruption erst gar keinen „Nährboden“ findet, richtet sie ihre Präventionsarbeit risikoorientiert aus. Dazu nutzt die Bundesstadt Bonn verschiedene Instrumente (wie z. B. strukturelle Risikoanalysen, differenzierte Sensibilisierungen/Schulungen, Sponsoring-Richtlinien oder eine Ehrenordnung für Mandatsträger/-innen), deren Wirksamkeit regelmäßig hinterfragt und gegebenenfalls angepasst wird. Mit einer regelmäßigen oder z. T. auch laufenden Prüfung von Auftragsvergaben, Bauausführungen und Bauabrechnungen sowie von Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen sichert das RPA zudem auch fachprüferisch einen großen Anteil an den städtischen Aufgaben, der allgemein als besonders korruptionsgefährdet gilt, engmaschig ab.
Welche Aufgaben haben der Ansprechpartner (Beauftragte) für Korruptionsprävention und das Stabsstellenteam?
Diese stehen als zentrale städtische Instanz der gesamten Verwaltung, aber auch Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und sonstigen Einrichtungen in allen Fragen zum Thema Korruption als sachverständige, fachlich und weisungsunabhängige Vertrauenspersonen zur Seite. So können sich etwa städtische Bedienstete aber auch Externe mit Kontakten zur Stadtverwaltung zur Zulässigkeit der Annahme von Belohnungen, Einladungen und Geschenken oder zum Umgang mit Interessenkonflikten beraten lassen.
Darüber hinaus entwickelt die Stabsstelle die Präventionsarbeit durch Schaffung notwendiger Strukturen (z. B. Regelwerke oder Konzepte) weiter und vertritt die Stadt in der fachspezifischen Netzwerkarbeit rund um das Thema Integrität und Transparenz. Bei Verdachtsmomenten ist sie zudem befugt, interne Vorermittlungen durchzuführen, und berechtigt, notwendige Informationen einzuholen sowie Akten, Schriftstücke und Unterlagen einzusehen. Darüber hinaus genießt sie im Rahmen ihrer Ermittlungsarbeit weitgehende Zutrittsrechte zu allen Diensträumen und arbeitet mit externen Ermittlungsbehörden zusammen.
In persönlichen Angelegenheiten stehen der Beauftragte für Korruptionsprävention und weitere Teammitglieder selbstverständlich für vertrauliche Gesprächstermine - auf Wunsch auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten oder Diensträumlichkeiten - zur Verfügung. Zielrichtung ihres Gesprächsangebotes ist, Ihnen eine möglichst umfassende Beratung bzw. Hilfestellung zu geben und, wenn gewünscht, auch Ihre Identität so gut wie möglich zu schützen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Anliegen im Sinne des HinSchG handelt oder nicht.
Hinweisgeberverfahren, externe und interne Meldestelle nach dem HinSchG
Für die Weitergabe von Informationen zu möglichen Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) stehen hinweisgebenden Personen grundsätzlich sowohl die interne Meldestelle bei der Bundesstadt Bonn als auch externe Meldestellen nach §§ 19 ff. HinSchG, wie das Bundesamt für Justiz (Öffnet in einem neuen Tab), zur Verfügung. Dieses hält auf seiner Homepage ebenfalls Informationen über sonstige externe Meldestellen auf Bundes- bzw. EU-Ebene (Öffnet in einem neuen Tab) bereit.
Hinweisgebende Personen haben nach § 7 HinSchG ein grundsätzliches Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle, sollen jedoch in Fällen, in denen intern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an die interne Meldestelle bevorzugen. Es bleibt ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden, wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde.
Bei Bedarf berät die interne Meldestelle im RPA Hilfesuchende auch bereits im Vorfeld einer Hinweisabgabe über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Sie ist mit fachlich unabhängigen, nicht weisungsgebundenen sowie spezifisch geschulten Rechnungsprüfern besetzt und wird vom städtischen Ansprechpartner (Beauftragten) für Korruptionsprävention geleitet. Auf Wunsch kann (z. B. in Fällen sexueller Belästigung) ebenfalls eine weibliche Ansprechpartnerin einbezogen werden.
Die Beauftragten der internen Meldestelle sind unmittelbar persönlich, telefonisch oder per E-Mail ansprechbar. Hilfesuchende können sich dabei immer auf einen offenen, fairen und vertrauensvollen Umgang, den bestmöglichen Schutz ihrer Identität und ein kompromissloses Eintreten gegen etwaig drohende Repressalien verlassen.
Elektronisches Hinweisgebersystem und andere interne Meldekanäle der Stadt Bonn
Zur Hinweisabgabe bietet die Stadt Bonn als interne Meldekanäle im Sinne von § 16 HinSchG neben telefonischen oder persönlichen Gesprächen auch eine sichere E-Mail-Adresse ( hinweishinweisgeber-bonn.integritylinecom) sowie unter
ein elektronisch verschlüsseltes Hinweisgebersystem an.
Die interne Meldestelle empfiehlt, letzteres zu nutzen, da es nicht nur absolute Rechtssicherheit dafür bietet, die Identität hinweisgebender Personen nachhaltig zu schützen. Mit der unkomplizierten Einrichtung eines persönlichen Postfaches im System eröffnet es auch bei anonymen Hinweisabgaben eine fortgesetzte verschlüsselte Kommunikationsmöglichkeit. Eine solche ist enorm wichtig, um ggf. nochmals Rückfragen der internen Meldestelle klären und Hinweiseingänge wirklich effektiv bearbeiten zu können.
Weitergehende Informationen zum elektronischen Hinweisgebersystem der Bundesstadt Bonn und seiner Nutzung, zum einfachen Ablauf der elektronischen Hinweisabgabe sowie zur Einrichtung des sicheren Postfachs im System finden Sie unmittelbar unter der o. g. Internetadresse.
Bitte verzichten Sie jedoch darauf, das elektronische Hinweisgebersystem und die anderen internen Meldekanäle für die Abgabe allgemeiner Beschwerden oder Eingaben zu nutzen, weil Sie z. B. als Bürger oder sonstige Person ein bestimmtes Verwaltungshandeln inhaltlich kritisch bzw. als nicht nachvollziehbar einschätzen. Derartige Fälle ohne konkrete Hinweise auf ein regelwidriges persönliches Fehlverhalten können Sie zwecks interner Überprüfung unmittelbar an die jeweils zuständige Abteilungs- bzw. Amtsleitung oder auch an das städtische Bürgerbüro (Öffnet in einem neuen Tab) als allgemeine Beschwerdestelle im Bereich der Oberbürgermeisterin herantragen.
Hinweisgeberschutz und verantwortungsvolles Handeln
Hinweisgebende Personen, die in redlicher Absicht handeln, genießen bei einer Hinweisabgabe über einen der internen städtischen Meldekanäle (vgl. oben) unter den Voraussetzungen des § 33 i. V. m. §§ 1, 2 und 17 HinSchG besonderen gesetzlichen Schutz hinsichtlich ihrer Identität und vor Repressalien, wenn
- es sich bei ihnen entweder um (aktuelle/ehemalige) städtische Bedienstete, Bewerber oder andere externe Personen handelt, die in einem beruflichen bzw. geschäftlichen Kontext (z. B. als Ausschreibungsteilnehmer, Auftragnehmer oder Geschäftspartner) Informationen über relevante Verstöße erlangt haben,
- sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme gehabt haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und
- die gemeldeten Informationen unter den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen oder hinreichender Grund zu der Annahme bestand.
Der sachliche Anwendungsbereich ist dabei immer dann erfüllt, wenn es sich um Straftaten, bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane handelt, aber auch bei sonstigen Verstößen gegen die konkret nach dem Katalog des § 2 HinSchG benannten Rechtsvorschriften bzw. Rechtsakte der EU. Um welche es sich dabei im Einzelnen handelt, sehen Sie im Gesetzestext (Öffnet in einem neuen Tab).
Bitte schauen Sie bei relevanten Regelverstößen nicht weg, insbesondere wenn es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handeln oder ein erheblicher Schaden für die Stadt oder Dritte entstehen könnte! Sie verhalten sich dann nicht unsolidarisch, sondern verantwortungsvoll und können der Bundesstadt Bonn dabei helfen, Unregelmäßigkeiten aufzudecken bzw. abzustellen und einen guten Ruf zu bewahren. Eine Hinweisabgabe in gutem Glauben ist daher jederzeit willkommen, selbst wenn sich Verdachtsmomente letztlich nicht bestätigen sollten!
Böswillige Hinweisabgaben (d. h. vorsätzliche oder grob fahrlässige Denunziationen) sind dagegen von den Schutzwirkungen des HinSchG ausgenommen und von Seiten der Bundesstadt Bonn unerwünscht. Zum Schutz ihrer Bediensteten geht sie konsequent gegen arglistige Meldungen vor und vertritt auch diesbezüglich einen Null-Toleranz-Ansatz.
Kontakt
Mitarbeitende
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Ort
Stabstelle Integrität und Hinweisgeberschutz
Korruptionsprävention, Hinweisgeberschutz und interne Meldestelle
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen