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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Drohnen

Überblick

Unbemannte Luftfahrsysteme sind Fluggeräte, die nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern zu einem sonstigen insbesondere gewerblichen Zwecke genutzt werden. Hierzu zählt man auch die sogenannten Kameradrohnen (§ 1 Abs. 2, 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Dient ein unbemanntes Luftfahrsystem ausschließlich sportlichen oder die Freizeit gestaltenden Zwecken, so gelten sie als Flugmodelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG.

Die Erlaubnispflicht für die Nutzung des Luftraums mit diesen Geräten bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Erlaubnisse erteilen die örtlich zuständigen Behörden des Landes (für das Stadtgebiet Bonn ist dies die Bezirksregierung Düsseldorf). Erlaubnisfrei ist dabei die Nutzung von Drohnen (bis zu 5 kg Gesamtmasse ohne Verbrennungsmotor) zur reinen Sport- oder Freizeitnutzung.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat 2017 eine neue Drohnen-Verordnung auf den Weg gebracht mit folgenden wichtigen Inhalten:

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z. B. Feuerwehren, THW, DRK etc.

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme:

  • außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
  • in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
  • über bestimmten Verkehrswegen;
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
  • über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

Im Falle der o. g. Erlaubnispflicht nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Luftfahrbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf, auf.

In den Bundesstadt Bonn gibt es mehrere Bundes- und Landesbehörden, Naturschutzgebiete sowie auch zahlreiche Großveranstaltungen und Konferenzen, für die unter Umständen das Betriebsverbot nach Nr. 6 gilt. Daher ist für jeden Aufstieg, auf den die o.g. Voraussetzungen des Betriebsverbotes zutreffen, die örtliche Ordnungsbehörde (Kontakt s.u.) zu informieren. Bitte reichen Sie daher mindestens sieben Werktage vor dem (vorgesehenen ersten) Aufstiegstermin folgende Unterlagen ein:

  • Zeitangaben über den geplanten Flug/die geplanten Flüge,
  • einen Plan des Geländes, das beflogen werden soll,
  • eine Genehmigung/Einverständnis des Grundstückseigentümers.

Beachten Sie bitte, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grundsätzlich getroffen werden müssen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass während des Einsatzes des Flugsystems keine unbeteiligten Dritten den Einsatzbereich betreten können.

Gefährdungen insbesondere für öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sind zu vermeiden, insbesondere ist darauf zu achten, dass Verkehrsteilnehmer auf den anliegenden Straßen nicht gefährdet bzw. durch Überflug von der Aufmerksamkeit auf den Verkehr abgelenkt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.