Sie haben eine schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten und fragen sich, was Sie nun veranlassen müssen?
Die nachfolgend beschriebenen Schritte sollen Ihnen verdeutlichen, welche Möglichkeiten Sie nun haben. Vorab sei gesagt, dass es sich in diesem Fall um einen Verstoß handelt, für den Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden und die Geldbuße ab 60,00 Euro aufwärts beträgt.
Sie möchten sich zur Sache äußern?
Wenn Sie sich zur Sache äußern möchten, füllen Sie einfach innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Anhörung die Rückseite des Anhörungsbogens aus und senden diesen an den Absender zurück.
Geben Sie dabei im oberen Teil Ihre persönlichen Daten an. Im unteren Teil teilen Sie dann bitte mit, ob Sie der verantwortliche Fahrzeugführer waren und ob der Verstoß zugegeben wird. Falls Sie diese Frage mit nein beantworten, ist es der Sache dienlich, wenn Sie darunter eine kurze Begründung formulieren.
Sollte Ihre Einlassung nicht zur Einstellung des Verfahrens führen können, erhalten Sie keine weitere Benachrichtigung, sondern gleich einen Bußgeldbescheid.
Sie möchten sich nicht zur Sache äußern?
In diesem Fall erhalten Sie automatisch einen Bußgeldbescheid.
Sie haben das Fahrzeug zur fraglichen Zeit nicht geführt?
Ergibt sich, dass Sie nicht der Fahrzeugführer zur Tatzeit waren, geben Sie bitte innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Anhörung den Namen, die Anschrift und soweit bekannt das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person an, die das Auto gefahren hat.
Hinweis:
Sollte trotz der von Ihnen gemachten Angaben kein verantwortlicher Fahrzeugführer ermittelt werden können, kann dies für Sie als Halter des Fahrzeugs folgende Konsequenzen haben:
Bei Parkverstößen erhalten Sie einen Kostenbescheid, mit dem Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Bei allen anderen Verstößen kann bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnortes die Auferlegung eines Fahrtenbuches beantragt werden.
Rechtsmittel
Sollten Sie mit dem gegen Sie erlassenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.
Er muss in deutscher Sprache abgefasst sein.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs ist dessen Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Die Frist wird nicht durch einen telefonischen eingelegten Einspruch gewahrt.
Der Einspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in elektronischer Form eingelegt werden, erfragen Sie diese sowie die dafür besonders erforderlichen E-Mailadressen bitte bei der zuständigen Stelle.