Überblick
Für die Genehmigung von Sondernutzungen im Zusammmenhang mit Baumaßnahmen ist das Tiefbauamt zuständig.
Hierzu zählen die Aufstellung von Gerüsten, Schutt- und Materialcontainern, Bauzäunen und ähnlichem. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Einbringung von Verbauträgern mit und ohne Rückverankerung sowie die Aufstellung von Vitrinen, Automaten und ähnlichem.
Für gewerbliche Sondernutzungen (zum Beispiel Außengastronomie, Verkaufsanlagen, Aufbauten bei Veranstaltungen etc.) sind die Bürgerdienste zuständig (siehe unten unter "Zugehörige Dienstleistungen").
Der Sondernutzungsantrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor Ausübung der Sondernutzung zu stellen (§ 5 der Sondernutzungssatzung).