Überblick
Als Einwohnerin oder Einwohner können Sie gemäß § 25 GO NW - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - gemeinsam mit anderen beantragen, dass der Rat oder eine Bezirksvertretung über eine bestimmte Angelegenheit, die in deren Zuständigkeit liegt, berät und entscheidet.
Dafür müssen Sie mindestens drei Monate in Bonn wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Zulässig ist der Antrag nur, wenn nicht innerhalb der vergangenen zwölf Monate in derselben Angelegenheit bereits ein Antrag gestellt wurde.
Der Antrag ist an die Oberbürgermeisterin beziehungsweise bei bezirklichen Angelegenheiten an die Bezirksbürgermeisterin oder den Bezirksbürgermeister zu richten.
Der Rat entscheidet nach Vorprüfung durch die Verwaltung unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags muss der Rat oder die Bezirksvertretung nach Beratung über Ihren Antrag ergebnisoffen entschieden haben.
Das müssen Sie beachten:
- Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
- Sie müssen ein bestimmtes Begehren mit Begründung zum Ausdruck bringen.
- Drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
- Bei Anträgen an den Rat der Bundesstadt Bonn müssen diese von mindestens 8000* Einwohnerinnen bzw. Einwohnern unterzeichnet werden.
- Bei Anträgen an Bezirksvertretungen gelten folgende geringere Quoten:
Bonn 6280*
Bad Godesberg 3096*
Beuel 2746*
Hardtberg 1415*
* Stand Oktober 2023. Die Quoten werden jährlich neu festgesetzt.