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In Deutschland sind Grenzwerte für den Betrieb von Mobilfunkanlagen in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (Öffnet in einem neuen Tab)) festgelegt. Für die Berechnung notwendiger Sicherheitsabstände und deren Überprüfung ist die Bundesnetzagentur (Öffnet in einem neuen Tab) für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (BNetzA) zuständig.
Zur Überprüfung führt die BNetzA bundesweit regelmäßig Kontrollmessungen durch. Die kommunale Bauaufsicht prüft, ob die geplanten Sendeanlagen aus bauordnungsrechtlicher Sicht zulässig sind.
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