Welche Vornamen können Sie Ihrem Kind geben?
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname „Maria“ darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kind ein weiterer, geschlechtsspezifischer Vorname beigelegt wird.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.
Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?
Die Namensführung des Kindes kann je nach Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen unterschiedlich sein.
Nach deutschem Recht gelten folgende Regelungen:
- Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen führen, dann wird dieser auch Geburtsname ihres Kindes. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, können die Eltern den Familiennamen von Vater oder Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist für alle gemeinsamen Kinder bindend.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und vor der Geburt des Kindes erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, müssen sie beim Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt - gemeinsam - den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. (Tipp: Tragen Sie den gewünschten Namen in die Geburtsanzeige des Krankenhauses, in dem das Kind geboren wird, ein.)
Wollen Sie die Entscheidung erst später treffen und ist die Geburt bereits beurkundet, muss die Namenserklärung öffentlich beglaubigt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur beim ersten gemeinsamen Kind; die einmal getroffene Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. - Wird die gemeinsame Sorgeerklärung erst abgegeben, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als fünf Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen.
- Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, bekommt das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt hat. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und - wenn das Kind bereits fünf Jahre oder älter ist - auch des Kindes.
Wann ist eine nachträgliche Änderung des Familiennamens möglich?
Wenn Ihr Kind bereits einen Familiennamen erworben hat, gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einige Tatbestände, die eine Änderung des Familiennamens des Kindes ermöglichen.
Sie haben bereits ein gemeinsames Kind, das vor der Eheschließung geboren wurde.
- Wenn Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, erhält ihr Kind ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein älteres Kind erhält diesen Namen nur, wenn es sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt.
- Wenn Sie keinen Ehenamen bestimmen und die gemeinsame Sorge zum Kind erst durch die Eheschließung erhalten, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Auch hier gilt, dass sich Kinder ab fünf Jahren der Bestimmung anschließen müssen, damit sie wirksam wird.
- Treffen Sie keine Wahl eines Ehenamens und hatten Sie bereits vor der Eheschließung die gemeinsame Sorge für das Kind, dann behält das Kind den bisherigen Namen.
Namensänderung nach Scheidung
- Wollen Sie den Namen ihres minderjährigen Kindes nach einer Scheidung ändern, weil Sie Ihren Geburtsnamen wieder angenommen haben, können Sie einen entsprechenden Antrag beim Bürgeramt stellen. Die Namensänderung muss allerdings für das Kindeswohl erforderlich sein und der andere Elternteil muss dem Antrag zustimmen.
Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung nicht zu, wird das Amt für Kinder, Jugend und Familie vom Bürgeramt um Stellungnahme gebeten. Die Mitarbeitenden werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen und die Gründe für Ihren Antrag mit Ihnen besprechen bzw. die Erforderlichkeit für das Kind prüfen.
Sie haben ein Kind aus vorheriger Beziehung und neu geheiratet (Einbenennung, § 1618 BGB)
- Wollen Sie den Namen Ihres Kindes ändern, weil Sie wieder geheiratet und einen neuen Namen haben, können Sie eine sogenannte Einbenennung Ihrer minderjährigen Kinder beim Standesamt beantragen: In diesem Fall können der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Möglich ist auch die Bildung eines Doppelnamens mit dem zur Zeit der Erklärung geführten Namen.
- Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht gemeinsame Sorge der Eltern, so bedarf es zur Namensänderung der Einwilligung dieses Elternteils. Sollte er seine Zustimmung nicht geben, kann diese auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden. Die Namenserklärung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
- Die Einbenennung hat nur namensändernde Wirkungen. Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind durch Gerichtsbeschluss treten keine verwandtschaftlichen, unterhalts- und erbrechtlichen sowie staatsangehörigkeitsrechtliche Änderungen ein.
Sie möchten Ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen (§ 1617 a BGB)
Dies ist auch möglich, wenn Ihnen für Ihr Kind die alleinige elterliche Sorge zusteht. Diese Änderung des Familiennamens wird als Namenserteilung bezeichnet. Eine entsprechende Erklärung sollten Sie zusammen mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil abgeben, da dessen Einwilligung zu dieser Form der Namensänderung erforderlich ist.
Namensführung nach ausländischem Recht
Sofern sich die Namensführung eines Kindes nach ausländischem Recht richten soll, weil zumindest ein Beteiligter auch diese Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine entsprechende Rechtswahl der sorgeberechtigten Eltern hierfür erforderlich. Eine Rechtswahl- und Namenserklärung entfaltet keine Bindungswirkung für weitere Kinder gleicher Eltern. Die Erklärung ist gegebenenfalls für jedes Kind gesondert abzugeben.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Sofern die gewünschte Namensführung eines Kindes über die vorgenannten privatrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten nicht erreicht werden kann, so ist in begründeten Sachverhalten eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.
Über die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines solchen Antrages kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt nicht beim Standesamt, sondern bei der für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Namensänderungsbehörde.
Kontakt und Kosten
Bitte vereinbaren Sie unbedingt einen Termin mit dem Standesamt über das Kontaktformular (Öffnet in einem neuen Tab).
Für Fragen im Zusammenhang mit der Namenswahl für Ihr Kind stehen Ihnen unterschiedliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Dies richtet sich danach, ob diese Fragen vor oder nach der Geburtsbeurkundung auftreten.
Für namensrechtliche Erklärungen fallen Gebühren in Höhe von 21 Euro an; hinzu kommen Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen, sofern gewünscht.
Bei Fragen zur Namenswahl nach der Beurkundung der Geburt
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Ort
Geburten/Sterbefälle
Frau Daniela Fischer
Standesbeamtin , Sachgebietsleitung
Zimmer 3.23
Loggia am Stadthaus (Hausnummer 2)
Thomas-Mann-Straße 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
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Geburten/Sterbefälle
Frau Monika Lorenz
Standesbeamtin
Zimmer 3.21
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Herr Jens Peters
Standesbeamter
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