Welche Vornamen können Sie Ihrem Kind geben?
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname „Maria“ darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kind ein weiterer, geschlechtsspezifischer Vorname beigelegt wird.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.
Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?
Die Namensführung des Kindes kann je nach Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen unterschiedlich sein.
Nach deutschem Recht gelten folgende Regelungen:
- Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Familiennamen führen, dann wird dieser auch Geburtsname ihres Kindes. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, können die Eltern den Familiennamen von Vater oder Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung ist für alle gemeinsamen Kinder bindend.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und vor der Geburt des Kindes erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, müssen sie beim Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt - gemeinsam - den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. (Tipp: Tragen Sie den gewünschten Namen in die Geburtsanzeige des Krankenhauses, in dem das Kind geboren wird, ein.)
Wollen Sie die Entscheidung erst später treffen und ist die Geburt bereits beurkundet, muss die Namenserklärung öffentlich beglaubigt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur beim ersten gemeinsamen Kind; die einmal getroffene Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. - Wird die gemeinsame Sorgeerklärung erst abgegeben, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als fünf Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen.
- Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, bekommt das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt hat. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und - wenn das Kind bereits fünf Jahre oder älter ist - auch des Kindes.
Wann ist eine nachträgliche Änderung des Familiennamens möglich?
Wenn Ihr Kind bereits einen Familiennamen erworben hat, gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einige Tatbestände, die eine Änderung des Familiennamens des Kindes ermöglichen.
Sie haben bereits ein gemeinsames Kind, das vor der Eheschließung geboren wurde.
- Wenn Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, erhält Ihr Kind ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein älteres Kind erhält diesen Namen nur, wenn es sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt.
- Wenn Sie keinen Ehenamen bestimmen und die gemeinsame Sorge zum Kind erst durch die Eheschließung erhalten, können Sie nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Auch hier gilt, dass sich Kinder ab fünf Jahren der Bestimmung anschließen müssen, damit sie wirksam wird.
- Treffen Sie keine Wahl eines Ehenamens und hatten Sie bereits vor der Eheschließung die gemeinsame Sorge für das Kind, dann behält das Kind den bisherigen Namen.
Die Ehe der Eltern wurde aufgelöst und ein Elternteil hat seinen Geburtsnamen wieder angenommen?
-
Die gemeinsamen Kinder (volljährig oder minderjährig) können sich der Namensänderung des Elternteils anschließen. Dabei kann der wieder angenommene Name des Elternteils oder ein Doppelname aus den Namen beider Eltern bestimmt werden. Das minderjährige Kind muss mit dem Elternteil in einem Haushalt leben. Die Erklärung erfolgt durch die sorgeberechtigten Eltern oder durch das volljährige Kind mit Einwilligung des Elternteils, dessen Name angenommen wird.
Sie haben ein Kind aus vorheriger Beziehung und neu geheiratet (Einbenennung)
Zum Familiennamen des Kindes kann bestimmt werden
- der neue Ehename eines Elternteils
- ein aus dem Ehenamen und dem bisherigen Namen des Kindes gebildeter Doppelname (maximal zwei Namen)
weitere Voraussetzungen für minderjährige Kinder:
- Kind, Elternteil und Ehegatte leben in einem gemeinsamen Haushalt
- Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser mit sorgeberechtigt ist oder das Kind den gleichen Namen führt
Die Einbenennung hat nur namensändernde Wirkungen. Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind durch Gerichtsbeschluss treten keine verwandtschaftlichen, unterhalts- und erbrechtlichen sowie staatsangehörigkeitsrechtliche Änderungen ein.
Die Einbennung soll rückgängig gemacht werden?
Das Kind kann zu seinem früheren Familiennamen zurückkehren, wenn
- die Ehe zwischen Elternteil und Ehegatte aufgelöst wird oder
- das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet
Die Erklärung erfolgt durch die sorgeberechtigten Eltern oder durch das volljährige Kind.
Sie möchten Ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen (§ 1617 a BGB)
Dies ist auch möglich, wenn Ihnen für Ihr Kind die alleinige elterliche Sorge zusteht. Diese Änderung des Familiennamens wird als Namenserteilung bezeichnet. Hierbei kann auch ein Doppelname, bestehend aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters, bestimmt werden. Eine entsprechende Erklärung sollten Sie zusammen mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil abgeben, da dessen Einwilligung zu dieser Form der Namensänderung erforderlich ist.
Sie sind volljährig und möchten Ihren Geburtsnamen ändern?
Erwachsene, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, haben einmalig die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen innerhalb gewisser Grenzen neu zu bestimmen.
Beispiel:
• Verkürzung eines Doppelnamens auf einen einteiligen Namen
• Wenn bislang nur der Name eines Elternteils als Familienname geführt wird:
- Ersetzung durch den Familiennamen des anderen Elternteils (Einwilligung des Elternteils erforderlich, dessen Name angenommen wird)
- Bildung eines Doppelnamens (Einwilligung des Elternteils erforderlich, dessen Name angenommen wird)
- Wegfall oder Hinzufügung eines Bindestrichs bei Doppelnamen
Wählbar sind dabei die Namen, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes von den Eltern geführt wurden.
Berücksichtigung besonderer Namenstraditionen
Das reformierte Namensrecht ermöglicht es, traditionelle und geschlechtsspezifische Namensformen zu berücksichtigen, wenn der Name aus dem jeweiligen Rechtsbereich stammt (zum Beispiel griechische oder slawische Namen).
Namensführung nach ausländischem Recht
Sofern sich die Namensführung eines Kindes nach ausländischem Recht richten soll, weil zumindest ein Beteiligter auch diese Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine entsprechende Rechtswahl der sorgeberechtigten Eltern hierfür erforderlich. Eine Rechtswahl- und Namenserklärung entfaltet keine Bindungswirkung für weitere Kinder der gleichen Eltern. Die Erklärung ist gegebenenfalls für jedes Kind gesondert abzugeben.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Sofern die gewünschte Namensführung eines Kindes über die vorgenannten privatrechtlichen Erklärungsmöglichkeiten nicht erreicht werden kann, so ist in begründeten Sachverhalten eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich.
Über die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines solchen Antrages kann nur im Einzelfall entschieden werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt nicht beim Standesamt, sondern bei der für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Namensänderungsbehörde.
Sofern Sie in Bonn wohnen, wenden Sie sich bitte an:
Gerlind Kremer
0228 77 3223
gerlind.kremerbonnde
Kontakt und Kosten
Bitte vereinbaren Sie unbedingt einen Termin mit dem Standesamt über das Kontaktformular (Öffnet in einem neuen Tab).
Für Fragen im Zusammenhang mit der Namenswahl für Ihr Kind stehen Ihnen unterschiedliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Dies richtet sich danach, ob diese Fragen vor oder nach der Geburtsbeurkundung auftreten.
Für namensrechtliche Erklärungen fallen Gebühren in Höhe von 21 Euro an; hinzu kommen Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen, sofern gewünscht.
Bei Fragen zur Namenswahl nach der Beurkundung der Geburt
Bei Fragen zur Namenswahl nach der Beurkundung der Geburt wenden Sie sich gerne an die Mailadresse geburtenbonnde.