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für das Verwaltungsgebäude Bonn, Oxfordstr. 19, 53111 Bonn
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Hausordnung gilt für die Liegenschaft Oxfordstraße 19, 53111 Bonn (im Folgenden als Objekt bezeichnet). Hierzu zählen ebenfalls die dazugehörenden Freiflächen und Zugänge im Außenbereich.
1.2. Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die sich im Bereich des Objekts aufhalten. Jede Person, die das Objekt betritt, akzeptiert die vorliegende Hausordnung.
1.3. Weitere Regelungen, insbesondere die Geschäftsordnung des Stadtrats der Bundesstadt Bonn und die Regelungen der Gemeindeordnung (§ 48 GO NRW), bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Zugang zum Gebäude
2.1 Der Zutritt zum Objekt ist für Besuchende während der offiziell bestimmten Öffnungszeiten der Verwaltungsgebäude sowie zu besonderen Zwecken und ausdrücklich festgelegten Anlässen grundsätzlich gestattet.
2.2 Im Objekt werden gegebenenfalls – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Zweck und Anlass des Besuchs kontrolliert. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit können gezielte Kontrollen von mitgeführten Gegenständen und Gepäck durchgeführt werden. In Ausnahmefällen – insbesondere bei Verstoß gegen Bestimmungen des nachstehenden § 3 dieser Hausordnung – können Besuchende zum Verlassen des Objektes aufgefordert werden.
§ 3 Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
3.1 Das Objekt und dessen Inventar sind immer pfleglich, dem bestimmungsgemäßen Nutzungszweck entsprechend zu behandeln. Jegliche Handlungen, die geeignet sind, die Würde oder das Ansehen des Hauses, der Stadtverwaltung, des Rates der Stadt Bonn, weiterer politischer Gremien oder deren Tätigkeit zu beeinträchtigen, sind zu unterlassen.
3.2 Das Auslegen, Verteilen und Anbringen von Werbematerial (Plakate, Flyer etc.) am und in dem Objekt sind grundsätzlich nicht gestattet. Bei Bedarf ist eine Anfrage an die Abteilungsleitung der Ausländerbehörde (abteilungsleitung.abhbonnde) zu stellen.
3.3 Sämtliche Flächen, Räume und insbesondere Sanitärbereiche sind sauber zu halten. Sanitärbereiche dürfen nicht zweckentfremdet werden. Abfall ist möglichst zu vermeiden. Anfallender Abfall ist in die dafür vorgesehenen Behältnisse sachgerecht zu entsorgen.
3.4 Das Betreten und Verlassen des Objektes ist nur durch die dafür eigens ausgewiesenen Türen gestattet. Diese sind, wenn sie nicht von den berechtigten Personen genutzt werden, geschlossen zu halten. Auch Fenster sind prinzipiell geschlossen zu halten.
3.5 Besuchende haben sich vor der Erledigung ihrer Anliegen in den dafür bestimmten Wartebereichen aufzuhalten.
3.6 Das Abstellen und die Benutzung von Fahrrädern, Rollern und weiterer Verkehrsmittel ist in dem Objekt nicht gestattet. Sie sind auf den dafür bereitgestellten Stellplätzen abzustellen.
3.7 Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Autos und Motorrädern) ist nur auf den eigens dafür ausgewiesenen Parkflächen gestattet. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass die Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen der Feuerwehren immer freigehalten werden.
3.9 Es ist untersagt Gegenstände mitzuführen, welche die öffentliche Sicherheit im Objekt gefährden könnten (Waffen, Scheinwaffen und sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind). Dies gilt nicht für dienstlich veranlasstes Mitführen derartiger Gegenstände durch Ordnungs- und Sicherheitskräfte. Es ist untersagt, illegale Substanzen in dem Objekt mitzuführen und/oder zu konsumieren. Ebenso ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten sowie das Tragen entsprechender Kleidung untersagt.
3.10 Auf dem Boden ist das Sitzen, Liegen und Schlafen nicht gestattet. Betteln ist verboten. Inline-Skaten, Skateboarden und vergleichbare lärmintensive Nutzungen sind in den Gebäuden und auf den Außenflächen grundsätzlich nicht gestattet.
§ 4 Brandschutz
4.1 Der Brandschutz im Objekt wird im Speziellen in der Brandschutzordnung in der jeweils aktuellen Fassung geregelt.
§ 5 Bild- und Tonaufnahmen
5.1 Bild- und Tonaufnahmen im Objekt, die über die Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung hinausgehen, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Besteht Bedarf, ist hierzu bei dem Presseamt der Stadt Bonn eine Erlaubnis einzuholen.
5.2 Das Persönlichkeitsrecht bei Bild- und Tonaufnahmen gilt es allzeit zu wahren.
§ 6 Rauchen
6.1 In dem Objekt ist das Rauchen nicht gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten oder Vergleichbares.
§ 7 Tiere
7.1 Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Dienst-, Blindenführ-/Assistenzhunde. Tiere, die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorzuführen sind, dürfen mit entsprechendem Nachweis und in Begleitung der Person, die das Tier hält, ebenfalls in das Gebäude mitgebracht werden. Sofern Tiere vor den Eingängen angeleint werden müssen, ist dies so vorzunehmen, dass keine Dritten einer Gefährdung ausgesetzt sind.
§ 8 Hausrecht
8.1 Inhaber*in des Hausrechts ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Bonn. Das Hausrecht wird auf die Leitung des Personal- und Organisationsamtes sowie dort auf die Zentralen Dienste übertragen. Das Hausrecht vor Ort wird durch die in dem Objekt tätigen Amtsleitungen, Abteilungsleitungen oder Stabsstellenleitungen wahrgenommen. Darüber hinaus kann das Hausrecht auf Mitarbeitende der Stadtverwaltung oder Sicherheitskräfte delegiert werden.
8.2 Den Aufforderungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 9 Verstöße gegen die Hausordnung
9.1 Im Falle eines Verstoßes gegen diese Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
9.2 Wer gegen die Hausordnung verstößt und dadurch Schäden verursacht, wird auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
9.3 Die Bundesstadt Bonn behält es sich vor, bei Verstößen von Mitarbeitenden dienst-/arbeitsrechtliche Schritte zu ergreifen.
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 15. Januar 2024 in Kraft.