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Hinweis:
Alle Antragformulare sowie aktuelle Informationen zur angekündigten Wohngeldreform ab dem 1. Januar 2023 erhalten Sie unter "Formulare und Links" am Ende der Seite.
Vielen Haushalten fällt es schwer, die Kosten für eine Wohnung wegen des geringen Einkommens zu tragen. In diesen Fällen gibt es einen staatlichen Zuschuss zur Miete.
Wohngeld gibt es:
- als Mietzuschuss für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Bewohnerinnen oder Bewohner eines Heimes,
- als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder Belastung (zum Beispiel bei Eigenheimen).
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld erhalten Sie auf der Homepage des Landes NRW. Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Die Links finden Sie unter "Formulare und Links".
Informationspflichten - Hinweise zum Datenschutz
Ab dem 25. Mai 2018 gilt mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein neuer Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die neue DSGVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die Abgabenordnung (AO), das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf Folgendes hingewiesen: Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Ihre zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei „Verantwortliche" im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO. Alle Kontaktdaten finden Sie unter 8.
1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung - nicht aber deren Höhe - geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).
2. Datenerhebung bei anderen Stellen
Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG, bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und - insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltmitgliedern - zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO. Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 4 WoGG).
3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
4. Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik
Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein- Westfalen, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 bis 36 WoGG).
5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.
6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden von der Wohngeldbehörde gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 WoGV) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.
7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde
Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldbehörde. Sie können auch die Datenschutzbeauftragte/ den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Wohngeldbehörde die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
Im Zusammenhang mit der Wohngeldbearbeitung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung im Wohngeld im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO, da wohngeldrechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).
Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d. h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.
Sollten Sie mit den Auskünften Ihrer Wohngeldbehörde bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde wenden.
8. Kontaktdaten/ Adressen
- Verantwortlicher: Bundesstadt Bonn, Amtsleitung des Amtes für Soziales und Wohnen,
Friedrich-Breuer-Str. 65, 53225 Bonn, Tel.: 0228/77-4825,
E-Mail: sozialamtbonnde - Behördlicher Datenschutzbeauftragter: Bundesstadt Bonn, Datenschutzbeauftragter,
Bertha-von-Suttner-Platz 2 – 4, 53111 Bonn, Tel.: 0228/77-3465,
E-Mail: datenschutzbeauftragterbonnde - Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen:
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf; Tel.: 0211/38424-0; Fax: 0211/38424-10,
E-Mail: poststelleldi.nrwde
Vorgehen
Gerne können Sie Ihre Unterlagen wie den Wohngeldantrag mit den entsprechenden Anlagen oder nachgeforderte Unterlagen auf folgende Weise einreichen:
- Post: Bundesstadt Bonn
Amt 50-51 / Ihre Wohngeldnummer
Berliner Platz 2
53111 Bonn - E-Mail: wohngeldbonnde
- Persönliche Abgabe an der Stadthausinformation oder den Bezirksverwaltungsstellen
- Alternativ kann das Wohngeld (nur Erstantrag Mietzuschuss) online beantragt werden, siehe Formulare und Links. Sie müssen sich dafür auf der Seite ein Konto anlegen. Ihr Antrag wird elektronisch an die Wohngeldstelle weitergeleitet.
Die entsprechenden Formulare für den Erstantrag und Weiterleistungsantrag von Wohngeld sowie weiter Vordrucke und Anlagen finden Sie unter "Formulare und Links".
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Originale nicht mehr herausgeben, da diese Bestandteil der Akte sind.
Benötigte Dokumente
Nachstehend finden Sie die Unterlagen, die für einen Wohngeldantrag benötigt werden:
Zum Antrag auf Mietzuschuss:
- Wohngeld - Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Wohngeld - Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
- Wohngeld - Vermieterbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld
Zum Antrag auf Lastenzuschuss:
- Wohngeld - Antrag auf Wohngeld (Lastenszuschuss)
- Wohngeld - Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
- Wohngeld - Anlage zum Antrag auf Wohngeld zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung
- Grundsteuerbescheid / Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Verwaltungskostennachweis
- Bescheid über Eigenheimzulage
- Fremdmittelbescheinigung
Beiden Antragsvarianten sind folgende allgemeinen Unterlagen beizufügen:
- Einkommensnachweise
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld (s.u.)
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten
- aktuelle Rentenbescheide
- Bescheide über Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld etc.)
- Bescheide über Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung)
- Nachweis über Krankengeld
- letzter Steuerbescheid (für Selbständige/Gewerbetreibende)
- Einkommensprognose für die nächsten 12 Monate
sonstige Nachweise:
- Bei ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ist ein Pass bzw. ein Nachweis über Aufenthaltsstatus und -dauer vorzulegen.
- Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe der Semesterzahl (Studierende)
- BAföG-Bescheid (Studierende)
- ergänzende Erklärung bei Mitbewohnern
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums
- Nachweise für Einkommensfreibeträge/Familienfreibeträge
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverspflichtungen
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen)
Kosten
Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
Hinweise
Die Stadt selbst nimmt die Anträge einschließlich der dazugehörigen Nachweise entgegen; die Berechnung der Wohngeldzahlung erfolgt durch den Landesbetrieb IT.NRW in Düsseldorf. Von IT.NRW werden auch die Wohngeldbescheide an die Bürgerinnen und Bürger versendet. Das Antragsaufkommen in der Wohngeldstelle ist mit Blick auf die Wohngeld-Plus-Reform stark angestiegen. Es ist daher mit Bearbeitungszeiten von bis zu 6 Monaten zu rechnen. Die Bearbeitungszeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist in jedem Fall sichergestellt, dass bestehende Wohngeldansprüche rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung ausgezahlt werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters oder über das Kontaktformular möglich.
Die Wohngeldstelle ist bis auf weiteres mittwochs geschlossen.
Kontakt
Mitarbeitende
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Servicetelefon Wohngeld | 0228 772919 | wohngeldbonnde |
- Zeiten
- Ort
- Postanschrift
- Barrierefreiheit
Zeiten
Beratungen nur nach Terminvereinbarung
Termine sind Montag und Donnerstag 8 bis 18 Uhr
sowie Dienstag und Freitag 8 bis 13 Uhr möglich.
Zusätzliche telefonische Servicezeit
Dienstag von 13 bis 16 Uhr
Mittwochs geschlossen
Ort
Wohngeld
Wohngeld: Mietzuschuss und Lastenzuschuss
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Postanschrift
Bundesstadt Bonn
53103 Bonn
Barrierefreiheit
barrierefreier Zugang über die Stadtbahnhaltestelle der Linie 66
Behindertengerechter Zugang über Rampe (Weiherstraße/Maxstraße)
Behindertenaufzug am Eingang Thomas-Mann-Straße/Budapester Straße (Loggia)
Behindertenaufzug am Eingang Weiherstraße
Behindertenaufzug am Eingang Franzstraße
Aufzüge mit Blindenschrift und Sprachausgabe im Hause vorhanden; die Aufzüge sind zudem mit Kameras ausgestattet, die im Notfall den Kontakt mit gehörlosen Personen ermöglichen
Gebäude verfügt über einen ausgewiesenen Parkplatz
barrierefreie Toilette im Eingangsbereich
an den Zugängen und im Erdgeschoss taktiles Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen
Organisationseinheiten
Formulare und Links
Formulare
- Kontaktformular Wohngeldstelle (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag auf Mietzuschuss (Erstantrag und Weiterleistungsantrag) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Antrag auf Lastenzuschuss (Erstantrag und Weiterleistungsantrag) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verdienstbescheinigung (durch den Arbeitgeber ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Angaben des Vermieters zum Wohnraum (durch den Vermieter ausfüllen lassen und dem Antrag beifügen) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage "Untervermietung" (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage "Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung" (Anlage zum Antrag auf Lastenzuschuss) (Öffnet in einem neuen Tab)
Online-Dienst
Links
- Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen zur angekündigten Wohngeldreform ab 1. Januar 2023. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Wohngeldinformationen beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Online – erstmaliger Antrag auf Mietzuschuss (Öffnet in einem neuen Tab)
- Informationen zum Wohngeld Plus ab Januar 2023 (Öffnet in einem neuen Tab)
Leichte Sprache
Viele Haushalte haben nur wenig Geld.
Sie können Zuschüsse zur Miete beantragen.
Zuschüsse sind zusätzliches Geld.
Wohn-Geld gibt es:
- als Zuschuss für die Miete einer Wohnung, einem Zimmer oder einen Heim-Platz,
- als Lasten-Zuschuss für Besitzer oder Besitzerinnen von einem Haus oder einer Wohnung.
Ob Sie Wohn-Geld bekommen und wie viel, hängt von diesen Punkten ab:
- Wie viele Familien-Mitglieder in Ihrem Haushalt wohnen.
- Die Höhe vom gesamten Einkommen vom Haushalt.
- Die Höhe der Miete.
Mehr Infos bekommen Sie auf der Internet-Seite vom Land NRW.
Dort können Sie sich Ihr Wohn-Geld ausrechnen lassen.
Dazu müssen Sie Ihren Namen nicht eintragen.
Die Links finden Sie unter „Formulare und Links“.
Formulare und Links
- Kontakt
- Ort
Kontakt
Ort
Amt für Soziales und Wohnen
Wohn-Geld, Miet-Zuschuss, Lasten-Zuschuss
Berliner Platz 2
53111 Bonn