Überblick
Wohnungslosigkeit besteht dann, wenn jemand über keine eigene Wohnung verfügt oder keine Aufnahme bei Verwandten, sonstigen Personen beziehungsweise in einer Einrichtung eines gemeinnützigen Trägers möglich ist. Wohnungslosigkeit kann insbesondere durch die Zwangsräumung einer Wohnung, aber auch durch Notfälle (Brand- oder Wasserschaden) entstehen.
Das Amt für Soziales und Wohnen hilft Ihnen in diesen Fällen und gibt Ihnen Obdach in einer Unterkunft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie einen Anspruch auf einen Raum haben, der Ihnen alleine zur Verfügung steht. Bitte wenden Sie sich für eine Übernachtung in einer Unterkunft an die unten genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.