Inhalt anspringen

Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Erklärungen zum Selbstbestimmungsgesetz

Überblick

Der Bundestag hat am 12. April 2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) verabschiedet. Das Gesetz soll künftig die Möglichkeit bieten, den eigenen Geschlechtseintrag sowie die Vornamen im Personenstandsregister durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Es wird zum 01. November 2024 in Kraft treten.

Das SBGG ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags in 

  • männlich,
  • weiblich,
  • divers,
  • ohne Geschlechtsangabe.

In ihrer Erklärung versichert die Person gegenüber dem Standesamt, dass die beantragte Änderung der eigenen Geschlechtsidentität entspricht und sie sich der Tragweite der Erklärung sowie deren Folgen bewusst ist. 

In diesem Zusammenhang ist eine Sperrfrist von einem Jahr vorgesehen. Vor Ablauf eines Jahres nach Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann demnach keine erneute Erklärung abgegeben werden. Ist dieses Jahr abgelaufen, können sich betroffenen Personen erneut an das Standesamt wenden. 

Für Minderjährige gelten derzeit folgende Regelungen: 

  • Minderjährige bis 14 Jahre: Die Erklärung nach dem SBGG soll ausschließlich von der sorgeberechtigten Person abgegeben werden können. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, kann die Erklärung nur mit Zustimmung des Kindes und dessen Anwesenheit beim Standesamt abgegeben werden.  
  • Minderjährige ab 14 Jahre: Die Erklärung nach dem SBGG soll von der Person selbst abgegeben werden können. Damit die Erklärung wirksam wird, bedarf es der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Diese kann im Einzelfall auch vom Familiengericht ersetzt werden.

Haben Ihnen diese Informationen geholfen?