Überblick
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Betäubungsmittel für eine Reise ins Ausland mitnehmen möchten, ist es erforderlich, eine entsprechende Bescheinigung mitzuführen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis Ihres Bedarfs und kann auf Nachfrage den Zollbehörden vorgelegt werden. Zu diesem Zweck beglaubigt das Gesundheitsamt spezielle Formulare, die auf der ärztlichen Verordnung basieren. Es gibt zwei anerkannte Muster-Formulare für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland. Welches Formular benötigt wird, hängt davon ab, wohin Sie verreisen. Diese Formulare und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die entsprechenden Links des BfArM finden Sie unter „Formulare und Links“.
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Für Reisen in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums benötigen Sie eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums empfiehlt die Bundesopiumstelle folgende mehrsprachige Bescheinigung mitzuführen:
Die jeweilige Bescheinigung muss von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt ausgefüllt und von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden. Das Gesundheitsamt Bonn ist örtlich zuständig, wenn entweder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Bonn ist oder Ihre Ärztin/Ihr Arzt in Bonn ansässig ist. Bitte beachten Sie, dass für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung erforderlich ist. Es können Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen mitgeführt werden. Bei Reisen außerhalb des Geltungsbereichs des Schengener Abkommens ist es erforderlich sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung (Konsulat, Botschaft) des Einreiselandes über die genauen Einfuhrbestimmungen zu informieren.