Überblick
Wenn ein aktueller Sterbefall eingetreten ist, der noch nicht beurkundet wurde, muss dieser beim Standesamt des Sterbeortes angezeigt werden.
Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag – der Samstag gilt hier nicht als Werktag – anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
- jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
- jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat.
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen.
Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung.
Nach Beurkundung im Sterberegister stellt das Standesamt zwei Sterbeurkunden für die gesetzliche Sozialversicherung gebührenfrei aus. Jede weitere Urkunde ist gebührenpflichtig.
Die Mitteilung über den Sterbefall an die Meldebehörde erfolgt nach der Beurkundung automatisch.