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Bundesstadt Bonn

Dienstleistung

Sprengstoff

Überblick

Wer privat Sprengstoffe erwerben und damit umgehen möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz.

Voraussetzungen für die Beantragung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz:

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • persönliche Eignung
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Die Zuverlässigkeit wird von den Behörden durch die Abfrage beim Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und der örtlichen Polizeidienststelle festgestellt)
  • Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver
  • Vorlage eines Fachkundenachweises (Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, siehe nachfolgende Erläuterungen)

Fachkundenachweis und Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Die Fachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachgewiesen.
  • Vor der Lehrgangsteilnahme ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (gem. § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz) erforderlich.
  • Hierzu ist online ein Antrag auf Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu stellen.
  • Nach erfolgreicher Zuverlässigkeitsprüfung wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung versand.
  • Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem individuellen Aufwand.
  • Die Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 1 Jahr.
  • Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann bis zu drei Monate dauern.