Antragstellung für die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kann der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.
Nach erfolgreicher Prüfung der eingereichten Unterlagen, wird die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz gegen eine sich nach dem individuellen Aufwand festgesetzte Gebühr ausgestellt. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt. Inhaltliche und räumliche Beschränkungen sowie Auflagen sind möglich.
Eine Lagerkontrolle bei der Erlaubnisinhaberin beziehungsweise dem Erlaubnisinhaber findet vor der ersten Ausstellung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz statt.
Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Die Verlängerung der Erlaubnis ist rechtzeitig (mindestens drei Monate vor Ablauf) zu beantragen. Ist die Gültigkeit der Erlaubnis bereits abgelaufen, kann keine Verlängerung mehr erfolgen. Hier muss eine Neuausstellung erfolgen. Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragssteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat (§ 29 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz). In derartigen Fällen bestehen Zweifel, ob die notwendigen technischen und rechtlichen Kenntnisse noch vorhanden sind. Der Antragsteller kann wegen der Formulierung in der Vorschrift „rechtmäßig ausgeübt“ nicht geltend machen, dass er in der Vergangenheit ohne Erlaubnis tätig gewesen sei. Die Wiederholung der Teilnahme an einem staatlich oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit ist somit erforderlich.
Nach erfolgreicher Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt bei der Erlaubnisinhaberin beziehungsweise dem Erlaubnisinhaber, vor der Verlängerung der Erlaubnis, eine Lagerkontrolle. Sollte die Lagerkontrolle ohne Vorkommnisse abgeschlossen werden, kann die Erlaubnis persönlich und unter Vorlage des Personalausweises verlängert werden. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre verlängert. Die Gebühr für die Verlängerung richtet sich nach dem Aufwand.
Ist die Gültigkeit der Erlaubnis abgelaufen, so ist der weitere Besitz von explosionsgefährlichen Stoffen ab diesem Zeitpunkt untersagt! Der Ordnungsbehörde der Stadt Bonn sind ohne weitere Aufforderung der Sprengstoffschein sowie eine Erklärung über die Rückstände von vorhandenem Pulver abzugeben. Sollten Sie nach Ablauf der Erlaubnis noch im Besitz von explosionsgefährlichen Stoffen sein, so stellt dies eine Straftat nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG dar.
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist nur eine persönliche Erlaubnis und kann zum Beispiel nicht auf Vereine oder mehrere Personen ausgestellt werden. Das Bedürfnis für diese Erlaubnis kann nur die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber für sich selbst geltend machen. Das Wiederladen von Munition für andere Personen (zum Beispiel Verwandte oder Schützenkollegen) ist nicht gestattet!
Beim Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen sind Art und Menge, der Tag des Erwerbs sowie der Name und die Anschrift des Überlassers in die Erlaubnis einzutragen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz). Dies gilt auch, wenn explosionsgefährliche Stoffe von Privatpersonen, zum Beispiel Schützenkollegen, erworben werden. In diesem Fall sind der Ordnungsbehörde beide Sprengstoffscheine vorzulegen.
Bei der Aufbewahrung kleinerer Mengen Treibladungspulver ist die Anlage 6 zum Anhang § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Verbindung mit den Sprengstofflagerrichtlinien 410 einzuhalten.