Überblick
Für Pflegeeinrichtungen werden im Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) XI über die vollstationäre Pflege eine bestimmte Anzahl an Kurzzeitpflegeplätze festgelegt.
Grundlage für die Gewährung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses ist § 13 des Alten- und Pflegegesetzes NRW. Die Leistung wird nur unter Berücksichtigung eines Pflegegrades (1-5) einer Nutzerin oder eines Nutzers gemäß §§ 39 und 42 SGB XI gewährt.