Überblick
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen
- T (giftig) oder
- T+ (sehr giftig)
zu kennzeichnen sind, bedarf der gebührenpflichtigen Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erteilung der Gifthandelerlaubnis ist an bestimmte Auflagen gebunden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführten Ansprechpartner.