Überblick
Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind einer Familie.
Voraussetzungen:
- Zur Zeit der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sein, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
- Das Patenkind muss Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116, Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
- Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.