Überblick
Ausnahmegenehmigungen von Halt- und Parkverboten können gemäß §46 (1) der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Privatpersonen,
- Handwerksbetrieben und
- Möbelspeditionen erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich für Kraftfahrzeuge,
- die zur Ausführung von Arbeiten (Werkstattwagen),
- zur Beförderung von Arbeitsmitteln oder
- den Transport von Waren, die wegen ihres Wertes, Gewichtes oder ihrer Größe nicht über eine längere Strecke getragen werden können, erteilt.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt grundsätzlich für ein Fahrzeug. Für Fahrzeuge, die lediglich der Personenbeförderung dienen, gibt es keine Ausnahmegenehmigung. An Sonn- und Feiertagen können aufgrund gesetzlicher Vorgaben des Sonn- und Feiertagsgesetzes keine Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Umzügen erteilt werden.
Einzel-Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkverboten und von Verboten oder Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen erlassen sind, zum Beispiel:
- in Fußgängerzonen (für Liefergeschäfte außerhalb der Lieferzeiten oder Handwerksarbeiten)
- im eingeschränkten Haltverbot
- auf Gehwegen
Informationen zum Einrichten einer Halteverbotszone für Umzüge finden Sie im Reiter „Hinweise“.