Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. September 2015
1. Ziel des Fahrdienstes
Einwohnerinnen und Einwohnern der Bundesstadt Bonn, die wegen einer wesentlichen körperlichen Behinderung in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und diese nicht anderweitig sicherstellen können, soll durch den Fahrdienst für Menschen mit Behinderung Gelegenheit gegeben werden, den Kontakt mit der Umwelt zu erhalten, am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen und persönliche Besorgungen selbst zu erledigen. Rechtsgrundlage ist § 53 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX).
2. Zielgruppe
2.1
Am Fahrdienst können teilnehmen:
2.1.1
Menschen, die sich nur mit Hilfe eines Rollstuhls fortbewegen können und
2.1.2
Menschen mit einer wesentlichen Gehbehinderung, denen weder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln noch von Taxen und Mietwagen zugemutet werden kann, soweit ein amtsärztliches Gutachten die Teilnahme am Fahrdienst befürwortet.
2.2
In der Regel nicht am Fahrdienst teilnehmen können:
2.2.1
Menschen mit Behinderung, die über ein geeignetes eigenes Fahrzeug verfügen und dies selbständig nutzen können,
2.2.2
Bewohnerinnen und Bewohner von Seniorenwohnheimen und Wohnheimen für Behinderte, zu deren Aufgabe es auch zählt, ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Sollte im Einzelfall dennoch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Fahrdienstes gegeben sein, ist im Vorfeld die Kostenübernahme durch die Einrichtung abzuklären.
2.3
Behinderte Menschen, die für ihre Erledigungen eine Begleitperson benötigen, können den Fahrdienst nur gemeinsam mit einer Begleitperson in Anspruch nehmen.
3. Organisation des Fahrdienstes
3.1
Die Entscheidung über die Berechtigung zur Teilnahme trifft auf Antrag das Amt für Soziales und Wohnen.
3.2
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fahrdienst für Behinderte erhalten einen vom Amt für Soziales und Wohnen ausgestellten Berechtigungsausweis, der jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres gültig ist. Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Berechtigungsausweises ist berechtigt, in einem Quartal 30 Einzelfahrten innerhalb des Stadtgebietes Bonn durchzuführen. Die Fahrten sind nicht auf das nächste Quartal und auch nicht auf andere Personen übertragbar.
3.3
Für die Inanspruchnahme des Fahrdienstes wird ein Kostenbeitrag pro Fahrt erhoben.
3.3.1
Der Kostenbeitrag beträgt 3 Euro und wird jährlich entsprechend an den Preissteigerungsindex angepasst.
3.3.2
Personen, deren Einkommen und Vermögen unterhalb der Grenzen nach §§ 85 ff. SGB XII liegen, können den Fahrdienst kostenfrei in Anspruch nehmen. Personen, deren Einkommen und Vermögen diese Grenzen überschreiten, zahlen den unter Ziffer 3.3.2 genannten Kostenbeitrag. Dies gilt auch, wenn Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt werden.
3.3.3
Der Fahrdienst für Behinderte wird durch das Amt für Soziales und Wohnen grundsätzlich nur innerhalb des Stadtgebiets Bonn finanziert.
3.3.4
Fahrten, die der schulischen Ausbildung, beruflichen Zwecken, der ärztlichen Versorgung oder der sonstigen medizinischen Behandlung dienen oder für die aus sonstigen Gründen andere Kostenträger (zum Beispiel Krankenkassen) leistungsverpflichtet sind, werden nicht durch das Amt für Soziales und Wohnen finanziert.
3.3.5
Fahrten über das in 3.2 genannte Kontingent sowie über die Stadtgrenzen hinaus können zu Lasten des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin durchgeführt werden.
4. Betrieb des Fahrdienstes
4.1
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer führt den Fahrdienst in eigener Zuständigkeit durch. Sie/er übernimmt die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße Beförderung gewährleisten. Die Bundesstadt Bonn schließt mit der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer hierzu eine Leistungsvereinbarung ab.
4.2
Es können täglich von 7 bis 23 Uhr Fahrten durchgeführt werden. Die Telefonzentrale ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr zu erreichen.
4.3
Die Fahrzeuge werden, soweit dies aufgrund der Behinderung notwendig ist, mit einem Beifahrer besetzt.
4.4
Das Fahrpersonal ist verpflichtet, dem Fahrgast am Abfahrts- und Zielort behilflich zu sein; umfassende Begleitdienste und Tragehilfen können grundsätzlich nicht geleistet werden. Für die Beförderung setzt die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer entsprechendes Personal ein.
5. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die bestehende Regelung vom 13. November 2014 aufgehoben.