Bezirksregierung Köln
Aktenzeichen: 25-05.05.12.02-000008
Auf Antrag der Bundesstadt Bonn hat die Bezirksregierung Köln gemäß der §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 den Plan für das o. a. Vorhaben festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss hat folgendes Vorhaben zum Gegenstand:
An der Straßenbahnhaltestelle „Hauptbahnhof“ soll der Bahnsteig in Fahrtrichtung Thomas-Mann-Straße zu einem barrierefreien Bahnsteig ausgebaut sowie der Gleisabschnitt zwischen den Haltestellen „Hauptbahnhof“ und „Thomas-Mann-Straße“ erneuert und in Richtung Innenstadt verschoben werden.
Der barrierefreie Bahnsteig in Fahrtrichtung Thomas-Mann-Straße soll unmittelbar vor dem Maximiliancenter errichtet werden. Es ist eine Bahnsteiglänge von 40 m, eine Bahnsteigbreite von 3 m und eine Bahnsteighöhe von 20 cm über Schienenoberkante geplant.
Es sind zwei Fahrgastunterstände vorgesehen. Die Seiten- und Rückwände der Fahrgastunterstände sollen verglast werden. Weiter ist eine Dachbegrünung geplant.
Für blinde Menschen und für sehbehinderte Menschen sind taktile Leitelemente vorgesehen.
Um den Straßenbahnverkehr zu beschleunigen, soll auf dem Streckenabschnitt zwischen den Straßenbahnhaltestellen „Hauptbahnhof“ und „Thomas-Mann-Straße“ der Radverkehr neben den Straßenbahngleisen geführt werden. An dem Bahnsteig soll Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der Radverkehr als Radweg auf Gehwegniveau hinter den Fahrgastunterständen geführt werden. Ansonsten soll der Radweg als Schutzstreifen auf der Fahrbahn jeweils mit einer Breite von 1,60 m geführt werden.
Die Gleistrasse in Fahrtrichtung Thomas-Mann-Straße wird um ca. 3 m in Richtung Innenstadt verschoben. Das Gleis in Fahrtrichtung Dottendorf soll um ca. 1,70 m näher an die Innenstadt herangerückt werden. In Höhe des ZOB und an der Thomas-Mann-Straße schließen die neuen Gleistrassen an die Bestandsgleise an.
Nach dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses mit den festgestellten Planunterlagen (in Papierform) in den Kommunen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung und die festgestellten Planunterlagen werden daher in digitaler Form vom 03. Dezember 2024 bis 16. Dezember 2024 einschließlich gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG und gemäß § 27a VwVfG NRW auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht.
Gemäß § 27a VwVfG NRW wird dort auch der Inhalt dieser Bekanntmachung veröffentlicht.
Zudem wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn veröffentlicht:
Weiter enthält diese Internetseite der Bundesstadt Bonn eine Verlinkung auf die o. g. Internetseite der Bezirksregierung Köln zu dem Planfeststellungsbeschluss und den planfestgestellten Unterlagen.
Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG ermöglicht die Bundesstadt Bonn im o. a. Zeitraum der Veröffentlichung eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss und in die festgestellten Planunterlagen in Papierform.
Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich bei dem Amt für Bodenmanagement und Geoinformation – telefonisch unter der Rufnummer 0228 77 2200 oder per E-Mail an kundenzentrum-geodatenbonnde.
Die Einsichtnahme kann an dem abgestimmten Termin bei der Stadtverwaltung Bonn, Stadthaus, Amt für Bodenmanagement und Geoinformation, Berliner Platz 2, 53111 Bonn, Aufzug 2, Etage 6B, Kundenzentrum Geodaten während der Dienststunden
erfolgen.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Planfeststellungsbeschlusses mit den festgestellten Planunterlagen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin und denjenigen, über deren Einwendungen bzw. über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, jeweils zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).
Bezirksregierung Köln | Köln, den 12. November 2024 |
Im Auftrag gez. Dürbaum |