Überblick
Der Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben,
- die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind,
- Reparatur- und Montagearbeiten durchführen, dazu
- Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen, die mit einer an beiden Fahrzeugslängsseiten fest angebrachten und deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen sind und die
- schweres oder umfangreiches Material beziehungsweise Werkzeug transportieren müssen,
- sowie ambulanten sozialen Diensten
die Arbeit erleichtern.
Denn der Handwerkerparkausweis berechtigt dazu, im eingeschränkten Halteverbot / in Halteverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstdauer oder auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Die Ausnahmegenehmigung gilt aber nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht und nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes. Sie erlaubt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
Der Handwerkerparkausweis für die Regierungsbezirke in NRW kann für ein Jahr genehmigt werden. Außerdem kann ein Handwerkerparkausweis innerhalb NRW für ein Jahr ausgestellt werden.
Es können auf einer Genehmigung maximal fünf Fahrzeuge eingetragen werden, wobei jede Genehmigung nur in einem Fahrzeug und im Original gültig ist. Sofern mehrere Fahrzeuge eingesetzt werden, benötigt jedes weitere Fahrzeug eine eigene Genehmigung (vergünstigte Gebühr).