Die Bundesstadt Bonn ist verpflichtet, über eine örtliche Planung festzustellen, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Pflegeangebote zur Verfügung stehen. (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Alten- und Pflegegesetz NRW).
Darüber hinaus sollen in der Planung auch komplementäre Hilfen (Assistenzdienstleistungen, Beratungsangebote), altersgerechte Wohnformen und andere, zielgruppenspezifische Angebote berücksichtigt werden.
Das Ziel ist, die örtliche Infrastruktur für eine alternde Bevölkerung weiterzuentwickeln. Dadurch können ältere und/oder pflegebedürftige Menschen länger in der eigenen Wohnung beziehungsweise im eigenen Quartier bleiben.
Die Ergebnisse und Feststellungen werden in dem Bericht „Alter und Pflege in Bonn“ dokumentiert.
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