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Ausschreibungen mobiler Getränke- und Imbissstände auf öffentlichen Grünflächen im Bonner Stadtgebiet
Die Bundesstadt Bonn – Amt für Umwelt und Stadtgrün - erteilt für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 Sondernutzungserlaubnisse für mobile Getränke- und Imbisswagen auf öffentlichen Grünflächen des Bonner Stadtgebietes.
Es sind sowohl unmotorisierte als auch motorisierte Verkaufswagen (als Selbstfahrer-Kfz.) zulässig. Zusätzliche Zugfahrzeuge dürfen nicht genutzt werden.
Die Verkaufswagen dürfen eine Grundfläche von sechs Quadratmetern und ein zulässiges Gesamtgewicht von 950 Kilogramm nicht überschreiten.
Folgende Standorte stehen für jeweils einen Verkaufswagen zur Verfügung
- Ort
Ort
1. Rheinaue Beuel, Verlängerung Rheinaustraße, Höhe Wasserwerk
Zeitraum: Ganzjährig
Elsa-Brändström-Straße
53225 Bonn
- Ort
Ort
2. Johannes Bücher-Ufer/ Ecke Ernst-Moritz-Arndt-Straße
Zeitraum: ganzjährig (ein motorisierter Verkaufswagen ist für den Standort ausgenommen)
Elsa-Brändström-Straße
53225 Bonn
- Ort
Ort
3. Oberkasseler Ufer, Zufahrt Konrad-Zuse-Platz
Zeitraum: ganzjährig
Konrad-Zuse-Platz
53227 Bonn
- Ort
Ort
4. Grünzug Tannenbusch
Zeitraum: ganzjährig (ein motorisierter Verkaufswagen ist für den Standort ausgenommen)
Waldenburger Ring
53117 Bonn
- Ort
Ort
5. Rheinufer am Drachensteinpark
Zeitraum: ganzjährig (ein motorisierter Verkaufswagen ist für den Standort ausgenommen)
Nibelungenstraße
53179 Bonn
- Ort
Ort
6. Panoramapark
Zeitraum: ganzjährig
Rheinallee
53173 Bonn
- Ort
Ort
7. Baumschulwäldchen
Zeitraum: ganzjährig
Haydnstraße
53111 Bonn
- Ort
Ort
8. John-McCloy-Ufer/Ecke Am Rheinblick
Zeitraum: ganzjährig
John-J.-McCloy-Ufer
53179 Bonn
- Ort
Ort
9. Ortszentrum Dottendorf (Ecke Zufahrt hinter Hoben)
Zeitraum: ganzjährig
Hinter Hoben
53129 Bonn
- Ort
Ort
10. Budafok Park
Budapester Straße
53111 Bonn
Details zur Ausschreibung
Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse werden für die Stellplätze 1 bis 9 ab dem 1. Januar 2025 erteilt und bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis für den Stellplatz 10 am Budafok Park wird ab dem 1. Januar 2025 erteilt und bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Es besteht die Option einer zweimaligen Verlängerung seitens der Stadt Bonn um jeweils ein Jahr (bis zum 31. Dezember 2028 und 31. Dezember 2029).
Sollten besondere Veranstaltungen an den ausgewählten Standorten stattfinden, ist eine Nutzung an diesen Tagen nicht gestattet. Die Erlaubnisnehmer*in wird hiervon frühzeitig in Kenntnis gesetzt.
Für die Bewerbungen sind das Vorliegen einer Reisegewerbekarte und einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Darüber hinaus ist der Stadt Bonn zur Deckung eventueller Haftungsansprüche eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Bei motorisierten Verkaufswagen ist der Bewerbung eine Kopie des Fahrzeugscheins beizufügen.
Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarif der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Sie beläuft sich derzeit auf 177,20 € pro Monat (2 m² x 88,60 € = 177,20 €/m²) für mobile Verkaufswagen und ist monatlich zu zahlen.
Die Bewerber*in verpflichtet sich, für die Dauer des Erlaubniszeitraums das in der Bewerbung aufgeführte Warenangebot vorzuhalten.
Interessent*innen senden eine aussagekräftige Bewerbung unter Angabe des gewünschten Standortes, des beabsichtigten Warenangebotes, einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Verkaufsfahrzeuges, einer Kopie der Reisegewerbekarte und unter Beifügung von Fotos des Wagens bis zum 18. September 2024 an die
Bundesstadt Bonn
Amt für Umwelt und Stadtgrün
z. Hd. Frau Isabella Köstler
Berliner Platz 2
53103 Bonn
Kriterien für die Auswahl
Als Kriterien für die Entscheidung über die eingehenden Bewerbungen werden das äußere Erscheinungsbild, das Warenangebot der Stände sowie die Nachhaltigkeit der verwendeten Materialien herangezogen. Die Bewerber werden zu den genannten Kriterien jeweils auf einer Punkteskala in Stufen von 1 (weit unterdurchschnittlich) bis 5 (weit überdurchschnittlich) bewertet.
Die äußere Gestaltung wird mit dem Faktor 40, das Warenangebot mit Faktor 40 und die Nachhaltigkeit der Materialien mit Faktor 20 versehen.
Bewerber*in | Gestaltung (1-5*) Faktor 40 |
Angebot (1-5*) Faktor 40 |
Nachhaltigkeit (1-5*) Faktor 20 |
Ergebnis |
Mustermann | 5 | 2 | 3 | 340 |
Eckpunkte für die Ausübung der Sondernutzungen (nicht abschließend):
- Die mobilen Verkaufswagen dürfen nicht unter Bäumen stehen. Als Schutz von Bäumen gilt grundsätzlich die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,50 m nach allen Richtungen. Bei im Bodenraum eingeengten Bäumen, z. B. in den öffentlichen Verkehrsflächen, reduziert sich die Schutzfläche für die unterirdischen Baumteile (Wurzeln) auf die tatsächliche Ausdehnung, z. B. unterirdischer Blumentopf. Es gelten die Regelungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn.
- Es darf zur Vermeidung von Verschmutzungen der öffentlichen Grünfläche ausschließlich Mehrweggeschirr verwendet werden.
- Die mobilen Verkaufswagen dürfen nicht mit einem LKW zu den jeweiligen Standorten transportiert werden.
- Die Aufstellfläche ist in einem gepflegten Zustand zu halten. Die Erlaubnisnehmer*in hat auf eigene Kosten für die Beseitigung des anfallenden Unrats und der Abfälle zu sorgen und übernimmt, soweit der Stadt Bonn ordnungsbehördliche oder sonst gebotene Reinigungspflichten obliegen, die auf den Betrieb des Standes zurückzuführen sind, die Erfüllung und vollständige Entlastung der Stadt Bonn.
- Die Erlaubnis kann täglich im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr in Anspruch genommen werden. Der mobile Verkaufswagen ist außerhalb der täglichen Nutzungszeiten von der Aufstellfläche zu entfernen. Eine dauerhafte Aufstellung ist demnach nicht erlaubt.
- Bei der Zu- und Abfahrt zum Standort sowie bei der Ausübung der Sondernutzung ist mit der größtmöglichen Sorgfalt vorzugehen. Es ist darauf zu achten, dass die Zufahrtswege und der Platz selbst nicht beschädigt werden. Entstandene Schäden gehen zu Lasten der Erlaubnisnehmer*in.
- Für einen evtl. erforderlichen Strom-, Wasser- und Abwasseranschluss hat die Erlaubnisnehmer*in selbst zu sorgen. Gleiches gilt für das Anbringen eventuell erforderlicher Absperrungen, Sicherungen und Markierungen.
- Es ist nicht gestattet, Gegenstände ohne vorherige Rücksprache und Genehmigung an Verkehrs- oder Hinweiszeichen, Masten, Bäumen, Baumpfählen oder Baumkörben anzubringen.
Ausschreibung mobiler Getränke- und Imbissstände auf öffentlichen Verkehrsflächen am Bonner Rheinufer
Die Bundesstadt Bonn - Bürgerdienste - erteilt für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 Sondernutzungserlaubnisse für mobile Getränke- und Imbisswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen am Bonner Rheinufer.
Es sind sowohl unmotorisierte als auch motorisierte Verkaufswagen (als Selbstfahrer-Kfz.) zulässig. Zusätzliche Zugfahrzeuge dürfen nicht genutzt werden.
Die Verkaufswagen dürfen eine Grundfläche von sechs Quadratmetern und ein zulässiges Gesamtgewicht von 950 Kilogramm nicht überschreiten.
Folgende Standorte stehen für jeweils einen Verkaufswagen zur Verfügung
- Ort
Ort
1. Nepomuk-Platz
Zeitraum: ganzjährig
Nepomuk-Platz
53225 Bonn
- Ort
Ort
2. Stresemannufer/Ecke Dahlmannstraße
Zeitraum: ganzjährig
Stresemannufer
53113 Bonn
- Ort
Ort
3. Augustusring zwischen Römerstraße und Leinpfad
Zeitraum: ganzjährig
Römerstraße
53111 Bonn
Details zur Ausschreibung
Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse werden ab dem 1. Januar 2025 erteilt und bis zum 31. Dezember 2029 befristet werden.
Sollten besondere Veranstaltungen an den ausgewählten Standorten stattfinden, ist eine Nutzung an diesen Tagen nicht gestattet. Die Erlaubnisnehmer*in wird hiervon frühzeitig in Kenntnis gesetzt.
Für die Bewerbungen sind das Vorliegen einer Reisegewerbekarte und einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Darüber hinaus ist der Stadt Bonn zur Deckung eventueller Haftungsansprüche eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Bei motorisierten Verkaufswagen ist der Bewerbung eine Kopie des Fahrzeugscheins beizufügen.
Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarif der Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen. Sie beläuft sich derzeit auf 177,20 € pro Monat (2 m² x 88,60 € = 177,20 €/m²) für mobile Verkaufswagen.
Die Bewerber*in verpflichtet sich, für die Dauer des Erlaubniszeitraums das in der Bewerbung aufgeführte Warenangebot vorzuhalten.
Interessent*innen senden eine aussagekräftige Bewerbung unter Angabe des gewünschten Standortes, des beabsichtigten Warenangebotes und unter Beifügung von Fotos des Wagens bis zum 18. September 2024 an die
Bundesstadt Bonn
Amt 33-13
Berliner Platz 2
53103 Bonn
Als Kriterien für die Entscheidung über die eingehenden Bewerbungen werden das äußere Erscheinungsbild sowie das Warenangebot der Verkaufswagen herangezogen. Die Bewerber*innen werden zu den genannten Kriterien jeweils auf einer Punkteskala in Stufen von 1 (weit unterdurchschnittlich) bis 5 (weit überdurchschnittlich) bewertet.
Die äußere Gestaltung wird mit dem Faktor 60, das Warenangebot mit dem Faktor 40 versehen.
Bewerber | Gestaltung (1-5*) Faktor 60 |
Angebot (1-5*) Faktor 40 |
Ergebnis |
Mustermann | 4 | 3 | 360 |
Eckpunkte für die Ausübung der Sondernutzungen (nicht abschließend):
- Die mobilen Verkaufswagen dürfen nicht unter Bäumen stehen.
- Die Erlaubnis kann täglich im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr in Anspruch genommen werden. Der mobile Verkaufswagen ist außerhalb der täglichen Nutzungszeiten von der Aufstellfläche zu entfernen. Eine dauerhafte Aufstellung ist demnach nicht erlaubt.
- Es darf zur Vermeidung von Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich Mehrweggeschirr verwendet werden. Darüber hinaus ist am Verkaufswagen ein Abfallbehälter anzubringen.
- Die mobilen Verkaufswagen dürfen nicht mit LKW zu den jeweiligen Standorten transportiert werden.
- Die Aufstellfläche ist in einem gepflegten Zustand zu halten. Die Erlaubnisnehmer*in hat auf eigene Kosten für die Beseitigung des anfallenden Unrats und der Abfälle zu sorgen und übernimmt, soweit der Stadt Bonn ordnungsbehördliche oder sonst gebotene Reinigungspflichten obliegen, die auf den Betrieb des Standes zurückzuführen sind, die Erfüllung und vollständige Entlastung der Stadt Bonn.
- Bei der Zu- und Abfahrt zum Standort sowie bei der Ausübung der Sondernutzung ist mit der größtmöglichen Sorgfalt vorzugehen. Es ist darauf zu achten, dass die Zufahrtswege und der Platz selbst nicht beschädigt werden. Entstandene Schäden gehen zu Lasten der Erlaubnisnehmer*in.