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Bundesstadt Bonn

32-16 Ordnungsbehördliche Verordnung „Bonn Leuchtet“

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“

Vom 5. September 2024

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 29. August 2024 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 3. November 2024, im wie folgt umgrenzten Gebiet:

Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig)

in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 4. November 2024 außer Kraft.


Bundesstadt Bonn
als örtliche Ordnungsbehörde

- - -

Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Oberbürgermeisterin hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 5. September 2024

Dörner
Oberbürgermeisterin