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Bundesstadt Bonn

Straffällige Jugendliche in gemeinnützige Arbeit einbinden

Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine können sich ab sofort bei der Stadt Bonn melden, wenn sie jungen Menschen Platz bieten möchten, ihre gerichtlich auferlegten Arbeitsleistungen zu erbringen.

Um als Einsatzstelle infrage zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Arbeitsleistung sollte keine Einarbeitungszeit voraussetzen.
  • Es muss mindestens eine Ansprechperson der Einrichtung als Kontaktperson verantwortlich sein – sowohl für die Jugendlichen als auch für die regulären Mitarbeiter*innen.
  • Das Arbeitsschutzgesetz muss eingehalten werden.
  • Es muss eine Rückmeldung über geleistete Stunden erfolgen.
  • Eine geduldige und durchgängige Betreuung der Heranwachsenden ist wünschenswert.

Der Fachdienst Jugendhilfe der Stadt Bonn berät Einsatzstellen bei Fragen und Problemen und bietet Versicherungsschutz für die betreuten Jugendlichen. Auskunft geben Christina Wallbaum, Tel. 0228 - 77 35 29, und Laura Carciotto, Tel. 0228 - 77 35 17.

Straffällige junge Menschen ab 14 Jahren werden häufig zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Die zugrundeliegenden Straftaten sind dabei vielfältig, meist aber Bagatelldelikte mit geringfügigem Schaden. Angeordnet werden üblicherweise zwischen 10 und 100 Arbeitsstunden.