Überblick
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgeramt vorgenommen werden, wenn
- die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird,
sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (zum Beispiel von Personenstandsurkunden durch das Standesamt). Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
- Unterschriften können vom Bürgeramt beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
- Die Unterschrift(en) sind bitte erst bei der persönlichen Vorsprache im Beisein der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters vor Ort zu leisten.
- Beglaubigungen von Erklärungen auf dem Gebiet des Familienrechts und des Erbrechts sowie Grundbuch-, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten können nur von den dafür zuständigen Stellen vorgenommen werden.
- Eidesstattliche Erklärungen können grundsätzlich nur bei einem Notar abgegeben werden.
- Beglaubigungen von deutschen Personenstandsurkunden können nur bei dem Standesamt vorgenommen werden, bei dem die Personenstandsurkunde ausgestellt wurde.
- Ausländische Geburtsurkunden werden im Bürgeramt beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind. Grundsätzlich wird keine Urkunde in kyrillischer, japanischer und chinesischer Schrift beglaubigt. Ausnahme: Diese Urkunde wurde von einem vom Gericht zugelassenen Dolmetscher übersetzt und gesiegelt.
- Bei Schriftstücken in fremder Sprache im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers. Die Übersetzung muss mit der Abschrift oder Fotokopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
Für dieses Anliegen ist ein Termin erforderlich. Sie finden die Online-Terminvereinbarung unter "Formulare und Links".