Überblick
Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Bonn ist hundesteuerpflichtig. Die Hundesteuer wird entsprechend der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn festgesetzt.
Die aktuellen Hundesteuersätze entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Bundesstadt Bonn oder der Aufstellung der aktuellen Steuer- und Gebührensätze (siehe Formulare und Links, Übersicht Steuern und Gebühren).
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei einer Haltung auf Probe oder zum Anlernen spätestens, wenn der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird. Innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme des Hundes muss die Anmeldung zur Hundesteuer vorgenommen werden.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.
Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Verloren gegangene Hundesteuermarken werden gegen eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro ersetzt.
Zuschuss zu den Kosten der Hundehaltung
Auf Antrag wird Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Bonn, die für die Dauer von mindestens zwei Jahren einen Hund aus dem Bonner Tierheim übernehmen, ein Zuschuss zu den Kosten der Hundehaltung in Höhe der Jahressteuer gewährt. Dies gilt nur für Übernahmen aus dem Bonner Albert-Schweitzer Tierheim. Ausgenommen von dieser Zuschussregelung bleibt die Übernahme eines sogenannten Kampfhundes im Sinne der Hundesteuersatzung.
Die Zuschussgewährung erfolgt nur für die Übernahme eines Hundes im Haushalt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, wenn keine weiteren Hunde im Haushalt gehalten werden.
Antragsvordrucke hält das Bonner Tierheim bereit.